1. Bestätigen die Prozessbevollmächtigten der Parteien nach fernmündlich getroffener Einigung einander durch Briefwechsel einen gleichlautend ausformulierten Vergleichstext, ist jedenfalls dann, wenn die beiderseits erstrebte gerichtliche Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht zum Ziel hat, dem Vergleichsgläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, regelmäßig ein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 16.01.1997, AP Nr. 14 zu § 779 BGB).
2. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Anfechtung eines Prozessvergleichs, kann der Anfechtende seine Anfechtungserklärung ausnahmsweise widerrufen, wenn hierdurch lediglich der Zustand, dessen Fortgeltung der Anfechtungsgegner reklamiert, wiederhergestellt wird.
3. Der Arbeitnehmer ist im Streit darüber, ob sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergegangen oder aufgrund Widerspruchs beim bisherigen Arbeitgeber verblieben ist, rechtlich nicht gehindert, sich mit dem bisherigen Arbeitgeber auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu verständigen. Hierin liegt keine zu Lasten des Betriebserwerbers wirkende (unzulässige) "Rücknahme" des Widerspruchs.
1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.
2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.
2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
Die Ausstellerin von Inhaberschuldverschreibungen (hier: Republik Argentinien) kann durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung in Verzug mit der Annahme der Schuldnerkunden gesetzt werden, wenn sie schon vor Klageerhebung eindeutig und bestimmt erklärt hat, ihre Gegenleistung nicht erbringen zu wollen (vgl. BGH NW 97, 581).
1. Im Rahmen von disziplinarrechtlichen Ermittlungen ist die Auswertung von personenbezogenen Daten aus in elektronischer Form übermittelten Dateien datenschutzkonform, wenn die zu erwartenden Informationen generell geeignet sind, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von erheblichem Gewicht zu tragen.
2. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts darf durch den Ermittlungsführer selbst vollzogen werden, wenn dieser den Status einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG hat. Hierbei ist er nicht auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beschränkt.
3. Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Disziplinargerichts ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn im Disziplinarverfahren eine Zurückstufung oder eine Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2006, 1282).
Eine "vorwirkende Fiktion" des § 239 Abs. 4 ZPO, die vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Feiber in Münchner Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 239 Rn. 46) und die eine endgültige Aufnahme des Rechtsstreits bereits dann bewirken soll, wenn der Rechtsnachfolger in dem nach § 239 Abs. 2 und 3 ZPO anberaumten Termin säumig ist, gibt es nicht. Die Säumnis des Rechtsnachfolgers eröffnet dem Gegner lediglich die Möglichkeit, gegen ihn ein Versäumnisurteil in der Sache zu erwirken. Sie verpflichtet den Säumigen, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist und rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, allein zur Übernahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten (§ 344 ZPO). An seiner Berechtigung, im Einspruchstermin möglicherweise bestehende Unklarheiten darüber, ob er den Rechtsstreit aufnehmen will oder nicht zu beseitigen, ändert sich nichts. Ebenso wenig ist es ihm verwehrt, sich erst in diesem Termin endgültig zur Aufnahme zu erklären (Kübler-Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rn. 65).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Jede Pfändungsmaßnahme bei den Gemeinschaften kann unter bestimmten Umständen das Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften behindern, so daß bei Einwänden des betroffenen Organs eine Ermächtigung des Gerichtshofes erforderlich ist.
Wenn der Gerichtshof über die Erteilung einer solchen Ermächtigung zu entscheiden hat, beschränkt sich seine Zuständigkeit auf die Prüfung der Frage, ob die Pfändung im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemässe Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu behindern. Wenn das betroffene Organ oder Drittgläubiger zu der Annahme kommen sollten, ihre finanziellen Interessen könnten durch eine Pfändung oder durch deren teilweise Aufhebung verletzt werden, so können sie die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen das anwendbare nationale Recht zur Verfügung stellt.
Für eine Pfändung der Beträge, die die Gemeinschaften einem Mitgliedstaat als dem Eigentümer der von ihnen genutzten Gebäude als privatrechtlich vereinbarten Mietzins zu zahlen haben, kann die Ermächtigung erteilt werden, da sie im Unterschied zu den Zwangsmaßnahmen, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen, nicht geeignet ist, das Funktionieren der Gemeinschaften zu behindern.