1. Die Anordnung der Vorlegung von Urkunden an einen Dritten ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht möglich, weil das Gebot der Glaubhaftmachung den Antragsteller auf präsente Beweismittel beschränkt (§§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO).
2. Die Unterlassung der Erschwerung des Zugangs zu bestimmten Seiten im Internet (hier solche mit kinderpornografischen Inhalten) kann im Wege der einstweiligen Verfügung von einem Internetprovider jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Erschwerung des Zugangs zu eigenen Seiten mit nicht verbotenem Inhalt nicht begründet wird.
1. Zur Unwirksamkeit nicht konkretisierter AGB-Anpassungsvorbehalte, Leistungs- und Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internet-Service-Providers.
2. Die Einhaltung der Grenzen des § 308 Nr. 5 BGB für eine Zustimmungsfiktion begründet die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung allein nicht; diese muss einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB auch im Übrigen standhalten.
Ein Internet-Access-Provider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift eines Internetbenutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum Herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt.