Die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge erfordert eine bestimmte Tatsachenbehauptung. Es darf nicht offen bleiben, ob ein bestimmtes Verfahrensgeschehen tatsächlich stattgefunden hat bzw. nicht stattgefunden hat oder ob dieses nur nicht oder nicht richtig im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist.