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Protokollierung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 247/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:RVG, RVG-VV
Schlagworte:Kostenfestsetzung, Einigungsgebühr, Protokollierung, Einigung, Sorgerechtsverfahren
Stichwort:Protokollierung
Leitsatz:Die Festsetzung einer Einigungsgebühr für ein gerichtliches Verfahren ist wegen des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung auch protokolliert worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1523 ff.). Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Maßgabe, dass es (statt eines vollstreckungsfähigen Vergleichs) einer protokollierten Vereinbarung bedarf.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 247/06



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 343/05 vom 17.11.2005

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümerversammlung, Versammlung, Protokollierung, Protokoll
Stichwort:Protokollierung
Leitsatz:Zur Auslegung einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses und die Unterzeichnung des Protokolls vorsieht
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 343/05

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 76/05 vom 06.09.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Richterablehnung, Befangenheit, Protokollierung
Stichwort:Protokollierung
Leitsatz:1. Ein Befangenheitsgesuch in der mündlichen Verhandlung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 160 Abs. 2 ZPO). Die Partei darf nicht auf eine schriftliche Anbringung verweisen werden.

2. Ein Befangenheitsgesuch muss sofort begründet werden. Sowohl ein angegebner Grund als auch ein das Gesuch auslösender Vorgang in der Verhandlung sind zu Protokoll zu nehmen.

3. Bei einem Befangenheitsgesuch ohne ersichtlichen oder angegebenen Grund besteht eine richterliche Nachfragepflicht nach § 139 I 2 ZPO.

4. Ein in der Verhandlung angegebener Grund kann schriftsätzlich näher ausgeführt werden.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 16 W 76/05

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 743/02 vom 25.09.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Rechtsmittelverzicht, Erklärung durch Verteidiger, Dolmetscher, Übersetzung, Sitzungsprotokoll, Protokollierung
Stichwort:Protokollierung
Leitsatz:Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89,11; ähnlich BayObLG NStZ 95,142).

Entspricht das verkündete Urteil exakt den Schlussanträgen der Verteidigung, sind an die einer anwaltlichen Rechtsmittelverzichtserklärung vorauszugehende Rücksprache mit dem Angeklagten jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann sich darauf beschränken, dass der Angeklagte darauf hingewiesen wird, das Urteil sei erwartungs- und absprachegemäß dem eigenen Antrag entsprechend ergangen, und sich der Verteidiger lediglich noch einmal vergewissert, dass sich an der bereits vorher geäußerten Bereitschaft des Mandanten, ein solches Urteil zu akzeptieren und nicht anzufechten, nichts geändert hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 743/02


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