Geben Prüfer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erkennen, dass sie zu einem Überdenken ihrer Bewertung der in einer Prüfung erbrachten Leistungen nicht bereit sind, kann es zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sein, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur dann, wenn das Protokoll selbst erkennbare Fehler wie offensichtliche Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweist oder sich aus dem Protokoll Meinungsverschiedenheiten zwischen den Urkundspersonen ergeben.
Zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Weigert sich der Richter, das während einer Zeugenvernehmung angebrachte Ablehnungsgesuch zu Protokoll zu nehmen, kann der Umstand, dass er die Beweisaufnahme ohne Unterbrechung fortsetzt, ohne der Partei, die die ihn ablehnt, Gelegenheit zu geben, die Gründe für die Ablehnung niederzuschreiben, die Besorgnis der Befangenheit begründen.
1. Inhaltliche Protokollberichtigungen, also Änderungen der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls - § 165 S.1 ZPO - können nur dem Gericht zustehen können, das die mündliche Verhandlung geführt hat, so dass einem Beschwerdegericht von vornherein eine inhaltliche Änderung der Sitzungsniederschrift eines vorgeordneten Instanzgerichts versagt ist.
2. Der Protokollinhalt "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." impliziert, dass sämtliche vom Prozessgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände erörtert worden sind.
Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist eine Urkunde dann abgeschlossen, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat.
Auch ein im Anschluss an die Urteilsverkündung beschlossener und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommener Haftbefehl muss den Formerfordernissen von § 114 StPO entsprechen. Fehlt die Bezeichnung der Tat, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften sowie die Angabe der Tatsachen, aus denen sich Tatverdacht und Haftgrund ergeben, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Eine Behebung der Mängel durch das Beschwerdegericht kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Wird nach Gewährung des letzten Wortes erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, eribt sich allein aus der im Anschluss an die weitere Beweisaufnahme an sämtliche im Protokoll genannten Verfahrensbeteiligten gerichtete Frage, ob es bei den gestellten Anträgen verbleibe, nicht, dass dem Angeklagte noch einmal ausdrücklich das letzte Wort erteilt wurde.
1. Ist in der Teilungserkärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der zwei Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen.
2. Auch dieser "Bestimmungsbeschluss" bedarf zu seiner Gültigkeit der Protokollierung in der vorgeschriebenen Form. Fehlt diese Protokollierung, so sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel ungültig. Die Protokollierung des "Bestimmungsbeschlusses" ist nicht nachholbar.
Zur Auslegung einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses und die Unterzeichnung des Protokolls vorsieht
1. Die gerichtlich voll überprüfbare Erfüllung des Gebots wertgleicher Abfindung belässt der Flurbereinigungsbehörde einen Gestaltungsspielraum, der nach Maßgabe des in § 44 Abs. 2 FlurbG normierten Abwägungsgebotes durch eine echte, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Planungsentscheidung auszufüllen ist.
2. Der Kreis der insoweit abwägungserheblichen Belange ist auf die in § 44 Abs. 2 FlurbG genannten, betriebswirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt.
1. Zu den Anforderungen an konkludente Feststellungen im Versammlungsprotokoll
2. Haben bei einer sog. "Vollversammlung" sämtliche Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG verzichtet, wird der Verfahrensmangel der fehlenden Bezeichnung des Gegenstands bei der Einberufung geheilt
Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gebieten es, das Vorbringen des Verurteilten bei seiner mündlichen Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren jedenfalls so festzuhalten, dass er Verurteilte erkennen kann, dass sein Vorbringen berücksichtigt worden ist, und das Beschwerdegericht die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob das Vorbringen des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt worden ist.
Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gebieten es, das Vorbringen des Verurteilten bei seiner mündlichen Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren jedenfalls so festzuhalten, dass er Verurteilte erkennen kann, dass sein Vorbringen berücksichtigt worden ist, und das Beschwerdegericht die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob das Vorbringen des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt worden ist.
Die vorläufige Besitzeinweisung kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG vorliegen, wegen grobem Missverhältnis von Einlage und Abfindung ermessensfehlerhaft sein, wenn Grundstücke eines Teilnehmers, für die er im Planwunschtermin eine verfestigte Aussiedlungsabsicht dargelegt hat, ohne Not einem anderen, ortsfremden Teilnehmer zugewiesen werden.
Die Niederschrift über den Planwunschtermin begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Vollständigkeit der Wiedergabe geäußerter Willensbekundungen der Teilnehmer auch dann, wenn sie lediglich vom Verhandlungsführer und dem Teilnehmer, nicht aber vom Protokollführer unterzeichnet ist.
Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt hat.