1. Das ZRBG enthält eine spezifische, abschließende Sonderregelung der rentenversicherungsrechtlichen Entschädigung für alle Verfolgte, die sich im Herrschaftsbereich des NS-Staates zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und dort aus eigenem Willensentschluss eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit deren "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nicht schon durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat (Deutschland oder Ausland) ausgeglichen werden.
2. Zum Anwendungsbereich und zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ZRBG.
1. Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stimmt auf der Grundlage der Interpretation, die er durch die obergerichtliche Rechtsprechung erfährt, mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention überein.
2. Albanische Volkszugehörige sind im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -).
3. Auf Grund dieser Prognose ist von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem "Wegfall der Umstände" im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention auszugehen. Dass die Veränderung durch den Vollzug der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO-Sicherheitstruppe - KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich.
4. Unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention, wonach internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, muss der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", nicht notwendig gerade durch die "Regierung" des Heimatlandes gewährt werden; es genügt vielmehr, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird.
Nach wie vor besteht derzeit und auf absehbare Zeit hinaus in Somalia zwar kein (Gesamt-) Staat, der in der Lage wäre, staatliche Verfolgung auszuüben, jedoch hat sich im Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") eine zu politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG taugliche staatsähnliche Herrschaftsgewalt herausgebildet. Ob dies in gleicher Weise auch für den im Sommer 1998 im Nordosten des Landes ausgerufenen Regionalstaat "Puntland" anzunehmen ist, erscheint fraglich.
Für Rückkehrer / Einreisende in den Norden Somalias ist ein Überleben dort letztlich nur gewährleistet, wenn sie aus dieser Region stammen.
Für Rückkehrer / Einreisende nach Zentral- und Südsomalia drohen zur Zeit aufgrund der prekären Sicherheitslage speziell in Mogadischu, die ein Erreichen eines sicheren Clangebietes unmöglich macht, schwerste Körperverletzungen und sogar die Tötung durch Mitglieder marodierender Banden oder verschiedener Milizen.