Nach Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz vom 19. April 2005 (StAnz. S. 582) durch Rechtsverordnung vom 26. Oktober 2005 (StAnz. S. 1484) gilt im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 (StAnz. S. 916) in der Fassung der letzten Änderungsverordnung vom 17. Februar 2004 (StAnz. S. 202) weiter.
Die Fortgeltung des seit Jahrzehnten bestehenden Prostitutionsverbotes in den Gemeinden des heutigen Rhein-Pfalz-Kreises unterliegt auch nach dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3938) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das flächendeckende Prostitutionsverbot innerhalb des Rhein-Lahn-Kreises nach § 1 Nr. 09 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für Rheinland-Pfalz - Prostitutionsverbote - vom 19. April 2005 ist unwirksam.
Die Gewerbeabmeldung stellt keinen Verzicht auf die gaststättenrechtliche Erlaubnis dar, der das Rechtsschutzinteresse an einem Eilverfahren gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Konzession entfallen lassen würde.
Der Begriff der Unsittlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG muss im Lichte des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten bestimmt werden, welches allerdings den Jugendschutz und eine auf der Ermächtigung des Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGStGB ergangene Verordnung in keiner Weise relativiert.
Unter "Ausübung der Prostitution" ist nicht lediglich der Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen gegen Entgelt zu verstehen, sondern bereits deren Anbahnung. Deshalb müssen insbesondere die Betreiber von "Animierlokalen" sorgfältig darauf achten, dass entgeltliche sexuelle Kontakte in ihren im Sperrgebiet gelegenen Gaststättenbetrieben nicht angebahnt werden.
Bordell- und Wohnungsprostitution sind als gewerbliche Betätigung in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nichts geändert.
Der als Arbeitsvertrag bezeichnete Vertrag zwischen dem Unternehmer und der mit dem Führen von sog. Telefonsex beauftragten Auftragnehmerin, "Telefonistin", verstößt gegen die guten Sitten und ist daher nichtig. Bei Sexgesprächen wird der Intimbereich - wie bei der Prostitution oder bei einer Peepshow - zur Ware gemacht. Wegen der fehlenden Zugangskontrolle sprechen auch Gründe des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Jugendschutzes für die Sittenwidrigkeit des Leistungserfolges. Für das auf Zahlung eines monatlichen Bruttolohnes von 16.000,00 DM gerichtete Begehren der Telefonistin fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage