Ein Prospekt, der für den Kauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds wirbt, muss eine klare und übersichtliche Darstellung der sog. "weichen Kosten" enthalten. Beschränkt sich der Prospekt darauf, die Kosten in Gruppen darzustellen, und enthält er in mehreren Gruppen sowohl nicht näher ausgewiesene und bezifferte Vermittlungs- als auch Garantiekosten, ist er zumindest dann, wenn die Gesamtkosten hoch sind und sich auf verschiedene Bauprojekte verteilen, intransparent und damit unzureichend.
Der Wegfall einer Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau in Berlin war im Jahr 1996 nicht vorhersehbar und damit auch als Hinweis nicht in den Prospekt eines Immobilienfonds aufzunehmen.
Zur Prospekthaftung bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Wie realitätsnah müssen Prognosen sein und ist auf das Risiko eines Totalverlustes hinzuweisen?
Zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im Hinblick auf die Beteiligung an einem Immobilienfonds und der Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinn.
1. Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Zulassung von Aktien nach § 36 BörsG a. F. bestehen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Anleger sich durch eine Prospekthaftungsklage bei dem die Aktien emittierenden Unternehmen schadlos halten kann.
2. Der Anleger hat darzulegen und zu beweisen, dass ihm dies nicht möglich ist bzw. war. Die Erhebung einer derartigen Klage ist ungeachtet ihres Aufwandes dann zumutbar, wenn der Amtshaftungsprozess einen vergleichbaren Aufwand besorgen lässt.
3. Die Amtspflichten der Zulassungsstelle im Zulassungsverfahren dienten bereits vor dem 1.7.2002 nicht dem Schutz einzelner Kapitalanleger.
1. Amtshaftungsansprüche wegen pflichtwidriger Zulassung von Aktien nach § 36 BörsG a. F. bestehen nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Anleger sich durch eine Prospekthaftungsklage bei dem die Aktien emittierenden Unternehmen schadlos halten kann.
2. Der Anleger hat darzulegen und zu beweisen, dass ihm dies nicht möglich ist bzw. war. Die Erhebung einer derartigen Klage ist ungeachtet ihres Aufwandes dann zumutbar, wenn der Amtshaftungsprozess einen vergleichbaren Aufwand besorgen lässt.
3. Die Amtspflichten der Zulassungsstelle im Zulassungsverfahren dienten bereits vor dem 1.7.2002 nicht dem Schutz einzelner Kapitalanleger.
1. Zum Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 I Nr. 2 HWiG
2. Das AbzG ist auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Anlagegeschäfts (hier: Fondsbeitritt) geschlossen werden, grundsätzlich nicht anwendbar.
3. Der zu Zeiten des AbzG geltende Begriff des auf § 242 BGB gestützten Einwendungsdurchgriffs kann nicht nachträglich erweitert werden. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich zwar auch auf sonstige finanzierte Verträge erweitert. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung der Vermögenslage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine finanzierende Bank dem Anleger wegen Hinausgehens über die Kreditgeberrolle oder Wissensvorsprungs ausnahmsweise auf Schadensersatz haften kann
1. Eine Kapitalanlagegesellschaft haftet nicht nach § 19 KAGG, wenn der Verkaufsprospekt die Anlageziele und die Anlagepolitik zutreffend beschreibt, dies erkennbar auch einen Anlagenschwerpunkt im sog. "Neuen Markt" erfasst und dort ein Anlageschwerpunkt gebildet wird, ohne dass der Verkaufsprospekt den Begriff "Neuer Markt" erwähnt.
2. Wendet sich ein Kapitalanlageinteressent an einen Mitarbeiter einer Kapitalanlagegesellschaft mit der Bitte um einen "privaten" Rat, so ist daraus nicht zu schließen, dass ein Anlageberatungsvertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft zustande kommt.
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung
1. § 1048 ZPO a.F. findet auf die Partenreederei keine Anwendung
2. Zur Frage unter welchen Voraussetzungen eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsvereinbarung den beitretenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft bindet
3. Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung