In analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 HHG ist ein Promotionsstudium durch Exmatrikulation nach Abschluss des Promotionsverfahrens auch dann zu beenden, wenn die Doktorurkunde wegen der im Verantwortungsbereich des Doktoranden liegenden Nichtveröffentlichung der Dissertation noch nicht ausgehändigt worden ist.