JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Promotionsordnung
| Rechtsgebiete: | JAG 1994, VwGO |
| Schlagworte: | erste juristische Staatsprüfung, Freiversuch, Prüfungsanfechtung, Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsprüfung, Zwischenurteil |
| Stichwort: | Promotionsordnung |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO). 2. Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 1037/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LHG, LVwVfG, PromO Juristische Fakultät der Universität Tübingen |
| Schlagworte: | Doktorgrad, Eigenständigkeit, Entziehung, Plagiat, Rücknahme, Täuschung |
| Stichwort: | Promotionsordnung |
| Leitsatz: | 1. Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation beinhaltet eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung. Sofern sie planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann sie die Hochschule zur Entziehung des verliehenen Doktorgrades berechtigen. 2. Auf den Umfang der abgeschriebenen Stellen sowie auf die Frage, ob die Arbeit auch ohne das Plagiat noch als selbständige wissenschaftliche Arbeit hätte angesehen werden können, kommt es grundsätzlich nicht an. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 494/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, NHG, VwGO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, einstweilige Anordnung, Folgenabwägung, Homogenitätsprinzip, Lehrfreiheit, Normenkontrollverfahren, Promotionsberechtigung, Promotionsordnung, Promotionsverfahren, Wissenschaftsfreiheit |
| Stichwort: | Promotionsordnung |
| Leitsatz: | Zur Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 MN 449/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HHG 2000, HImmaVO, HV, StuGuG |
| Schlagworte: | Bachelor- und Masterstudiengänge, Erststudium, Konsekutivstudiengänge, Promotionsstudium, Restguthaben, Studiengebühren, Übergangsregelung, Unterrichtsgeldfreiheit, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang, Zweitstudiengebühr, Zweitstudium |
| Stichwort: | Promotionsordnung |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV. 2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig. 3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte. 4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt. 5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 727/06 | |
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