JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Promotion Doktor
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Stichwort: | Promotion Doktor |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Beschluss, 3 StR 48/09 | |
| Rechtsgebiete: | JAG 1994, VwGO |
| Schlagworte: | erste juristische Staatsprüfung, Freiversuch, Prüfungsanfechtung, Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsprüfung, Zwischenurteil |
| Stichwort: | Promotion Doktor |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage (§§ 109, 125 Abs. 1 VwGO). 2. Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 1037/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BGB, AGG, TzBfG, WissZeitVG |
| Schlagworte: | Altersdiskriminierung, Befristung im Hochschulbereich, Habilitation, Nachwuchswissenschaftler, Selbstverwaltungsrecht der Universitäten |
| Stichwort: | Promotion Doktor |
| Leitsatz: | 1. Die Einführung einer starren Altershöchstgrenze durch eine Universität für die Besetzung von Stellen, die der Habilitation sog. Nachwuchswissenschaftler dienen, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar, die nicht mit dem hochschulpolitischen Ziel gerechtfertigt werden kann, das Erstberufungsalter für Professoren herabzusetzen. 2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob eine solche Maßnahme noch vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt ist, insbesondere dann, wenn die Qualifikation der Nachwuchswissenschaftler nicht für den eigenen Bedarf erfolgt, weil sog. Hausberufungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. 3. Die Befristung des Vertrages eines solchen Nachwuchswissenschaftlers auf den Zeitpunkt, zu dem er die Altershöchstgrenze erreicht, ist somit gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 4. Darüber hinaus kann sich die Universität auch gemäß § 242 BGB nicht auf eine solche Befristung berufen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung des Nachwuchswissenschaftlers und dem Zeitpunkt, zu dem er die Altershöchstgrenze erreicht, weit weniger Zeit verstreicht als nach statistischen Durchschnittswerten für den Abschluss einer Habilitation erforderlich wäre. 5. Die Unwirksamkeit der Befristung hat zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i.V.m. § 16 Satz 1, 1. Halbs. TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 7 Sa 1132/08 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, SGB IV, BGB, HGB |
| Schlagworte: | Honoraranspruch einer Hostess |
| Stichwort: | Promotion Doktor |
| Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 Sa 333/08 | |
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