1. Beschränkt die Gemeinde in einem bestimmten Teil eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiets die Art der bauliche Nutzung auf Gartenbaubetriebe, bedeutet dies keine unzulässige Projektplanung.
2. Eine solche Festsetzung ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie keine Rücksicht darauf nimmt, dass der Inhaber eines in dem betreffenden Bereich vorhandenen Gartenbaubetriebs gezwungen sein könnte, seinen Betrieb einzustellen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf das Vorhandensein dieses Betriebs auf den Betriebsgrundstücken ein höheres Maß der baulichen Nutzung erlaubt als im übrigen Teil des Mischgebiet.