1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.
2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.
Ein für die Ermittlung der Frontmeterlänge gewähltes Projektionsverfahren (fiktiver Frontmetermaßstab) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen.