JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Projektförderung
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Beamtenversorgung, Ruhensberechnung, Emeritenbezüge, Doppelbelastung öffentlicher Mittel, Beschäftigung im öffentlichen Dienst, Verwendungseinkommen, Verband, öffentlich-rechtliche Korporationen, Beteiligung der öffentlichen Hand an "ihren" Verbänden, Beherrschung des Verbandes, rechtsfähige Zusammenschlüsse, erwerbswirtschaftliche Betätigung, Verein, finanzielle Ausstattung des Verbandes, Kompetenzverteilung im Verband, Beteiligung Privater, Drittmittel, Fremdfinanzierungsanteil, Mitgliedschaft im Verband, personelle und finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, Treuhänder, Möglichkeit des Mittelaustauschs, Projektförderung |
| Stichwort: | Projektförderung |
| Leitsatz: | Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Eine Beherrschung kann gegeben sein, wenn die Rechtsträger den Zusammenschluss umfassend finanzieren und ein |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 32.06 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Projektförderung, freier Träger, gleichartige Maßnahme |
| Stichwort: | Projektförderung |
| Leitsatz: | § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, gleichartige Maßnahmen freier und öffentlicher Träger nach einheitlichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. Dies gilt nur im Rahmen von Projektförderungen, nicht jedoch hinsichtlich einer institutionellen Förderung freier Träger. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 370/04 | |
| Rechtsgebiete: | GVFG, LHO |
| Schlagworte: | staatliche Zuwendung, Omnibusbetriebshof, Änderungsantrag, Ergänzungsantrag, Fördervoraussetzung, unverzügliche Antragstellung, Ermessen, Projektförderung, Auflage, Mehrkosten, Verwaltungsvorschrift |
| Stichwort: | Projektförderung |
| Leitsatz: | Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige "Nebenbestimmung" aufgegeben, bei Überschreitung der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten oder bei einer wesentlichen Planänderung "unverzüglich" einen Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu stellen, so ergibt sich hieraus keine erste (formale) Fördervoraussetzung. Vielmehr setzt die ermessensfehlerfreie Ablehnung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrags voraus, dass die Bewilligungsbehörde das Vorliegen von Nachfinanzierungstatbeständen prüft und, sofern sie diese bejaht, im Einzelfall Ermessenserwägungen anstellt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2053/03 | |
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