Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Eine Beherrschung kann gegeben sein, wenn die Rechtsträger den Zusammenschluss umfassend finanzieren und ein
§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, gleichartige Maßnahmen freier und öffentlicher Träger nach einheitlichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. Dies gilt nur im Rahmen von Projektförderungen, nicht jedoch hinsichtlich einer institutionellen Förderung freier Träger.
Wird dem Empfänger einer staatlichen Zuwendung durch bestandskräftige "Nebenbestimmung" aufgegeben, bei Überschreitung der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten oder bei einer wesentlichen Planänderung "unverzüglich" einen Änderungs- bzw. Ergänzungsantrag zu stellen, so ergibt sich hieraus keine erste (formale) Fördervoraussetzung. Vielmehr setzt die ermessensfehlerfreie Ablehnung des Änderungs- bzw. Ergänzungsantrags voraus, dass die Bewilligungsbehörde das Vorliegen von Nachfinanzierungstatbeständen prüft und, sofern sie diese bejaht, im Einzelfall Ermessenserwägungen anstellt.