1. Vor Erhebung einer Verbandsfeststellungsklage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGG, die sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet, bedarf es keines Vorverfahrens.
2. § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO gewährleistet Barrierefreiheit nicht allgemein im Anwendungsbereich der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und losgelöst von deren einzelnen Vorschriften im Sinne eines umfassenden Gebots der Herstellung von Barrierefreiheit für Bahnanlagen und Fahrzeuge.
3. Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO in Verbindung mit anderen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ergibt sich keine Pflicht eines Eisenbahnunternehmens, Zugänge zu Bahnsteigen barrierefrei herzustellen oder einen barrierefreien Zugang zu erhalten.
4. Mit der unvollkommenen Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO hat es der Gesetzgeber den Eisenbahnunternehmen weiterhin überlassen, über die Frage eines barrierefreien Zugangs zu Bahnanlagen im Einzelfall abwägend zu entscheiden und dabei den nach typisierenden Merkmalen ermittelten Bedarf, die Herstellungskosten und die Erreichbarkeit anderer, barrierefreier Bahnanlagen zu berücksichtigen.