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Prognosemaßstab

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 410/06.A vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, QRL
Schlagworte:individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger
Stichwort:Prognosemaßstab
Leitsatz:1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen.

2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt.

3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten.

4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen.

5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden.

6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A



BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 33.07 vom 07.02.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG, EG, WVK, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Vorabentscheidung, überschießende Umsetzung, Altanerkennung, Ermessen, Unverzüglichkeit, Jahresfrist für Widerruf, Furcht vor Verfolgung, neue andersartige Verfolgung, Schutz bietender Akteur, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, Vorverfolgung, Prognosemaßstab, Beweiserleichterung
Stichwort:Prognosemaßstab
Leitsatz:Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 C 33.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 N 38.07 vom 14.09.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, Schengener Grenzkodex, VwGO, GG
Schlagworte:Visum für kurzfristige Aufenthalte, Familienbesuchszweck, Rückkehrbereitschaft, Prognosemaßstab, Migrationsrisiko, hinreichende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat, rechtliches Gehör, Nichteinführung von Erkenntnismitteln, allgemeinkundige Tatsache
Stichwort:Prognosemaßstab
Leitsatz:Zum Maßstab, wann ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte im Bundesgebiet im Hinblick auf Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Ausländers versagt werden kann.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 N 38.07

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 117/05 vom 18.05.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG
Schlagworte:Allgemeingefahr, Baath, Bürgerkrieg, Ermessen, Flüchtling, Flüchtlingsstatus, Saddam Hussein, Irak, Krieg, Minimalschutz, Naturkatastrophe, Prognosemaßstab, Regime, Rückkehrgefährdung, Schutz, Staat, Systemwechsel, Terror, Umsturz, Verfolgung, Verfolgungsmerkmal, Wechsel, Widerruf, beachtliche Wahrscheinlichkeit, hinreichende Sicherheit, nichtstaatlicher Akteur, politisches System, staatsähnlich, unverzüglich, wirtschaftliche Lage, Übergriff, öffentliches Interesse
Stichwort:Prognosemaßstab
Leitsatz:1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist.

2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist.

3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar.

4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht

a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus.

b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen.

c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst.

d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird.

e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit.

5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint.

6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen.

7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 117/05


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