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Prognosegutachten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 10/08 vom 31.01.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Prognosegutachten, externes, Verwertbarkeit, Sachverständigengutachten
Stichwort:Prognosegutachten
Leitsatz:Zur Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines externen Prognosegutachtens.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 10/08



OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ws 450/07 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Prognosegutachten
Stichwort:Prognosegutachten
Leitsatz:1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Ws 450/07

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 Ws 244/07 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Strafvollstreckungsverfahren, Prognosegutachten
Stichwort:Prognosegutachten
Leitsatz:1. Im Strafvollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur geboten, wenn die Sach- und Rechtslage außerordentliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht in der Lage ist, für seine angemessene Verteidigung zu sorgen (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Nach Einholung eines Prognosegutachtens über die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 454 II StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann als notwendig, wenn das Gutachten psychiatrisch-neurologische, psychoanalytische oder kriminologische Fragestellungen aufwirft, mit deren fachlicher Beurteilung der Verurteilte überfordert ist und der Verurteilte durch den Inhalt des Gutachtens tatsächlich beschwert ist. Vor Einholung des Gutachtens wird eine Beiordnung nur erfolgen müssen, wenn der Verurteilte nicht in der Lage ist, bei den erforderlichen Vorbesprechungen seine Belange selbst zu wahren.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 Ws 244/07

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 358/05 vom 13.09.2005

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Sachverständigengutachten, Prognosegutachten, keine generelle Notwendigkeit, Notwendigkeit nur bei zu erwägender Entlassung, Gutachten
Stichwort:Prognosegutachten
Leitsatz:Es ist nicht erforderlich bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ein Sachverständigengutachten einzuholen (Abweichung von 2 Ws 71/03).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 358/05


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