1. Eine gesetzlich geforderte Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an BSG vom 2.10.1997 - 14 Reg 10/96 = SozR 3-7833 § 6 Nr 15).
2. Eine geringfügige Abweichung des prognostizierten vom tatsächlich erzielten Einkommen führt nicht deshalb zum Härtefall, weil eine zuvor überschrittene anspruchsausschließende Einkommensgrenze nunmehr knapp eingehalten wird.