Bei Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (1.10.1978) vorhandene Professoren haben ein Wahlrecht zwischen Emeritierung kraft Gesetzes mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder auf Antrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 65. und 68. Lebensjahres emeritiert zu werden oder in den Ruhestand zu treten
Die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 5 BGB zitierten beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind im Fall entpflichteter Professoren auf die für diese geltende Dienstzeit zu beziehen.