JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Professor
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, SächsHG |
| Schlagworte: | Hochschullehrer, Professor, Weisung, Lehrveranstaltung, Berufung, Fachgebiet, Verwaltungsakt, Lehrverpflichtung |
| Stichwort: | Professor |
| Leitsatz: | 1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird. 2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar. 3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 403/08 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, BSchutzG, ThürBG, ThürDO |
| Schlagworte: | Disziplinarrecht, gerichtliches Disziplinarverfahren, Klageschrift, behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Information, Belehrung und Anhörung des Beamten, Teilnahme des Beamten an Beweiserhebung, Heilung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren, Entbehrlichkeit der Schlussanhörung, Beschleunigungsgrundsatz, Professor, Ruhestandsbeamter, Studentin, Verwaltungsangestellte, sexuelle Belästigung, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Aberkennung des Ruhegehalts, endgültiger Vertrauensverlust, Verhältnismäßigkeit, Dauer des Disziplinarverfahrens, Unterhaltsbeitrag |
| Stichwort: | Professor |
| Leitsatz: | Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll. Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten. Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein. Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf. Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens. Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 584/07 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG |
| Schlagworte: | Abgeordneter, Abgeordnetenentschädigung, Anrechnung, Deutscher Bundestag, Hochschullehrer, Professor, Vergütung |
| Stichwort: | Professor |
| Leitsatz: | Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, der zugleich als Hochschullehrer in beschränktem Umfang tätig sein darf, für seine Hochschultätigkeit eine reduzierte Vergütung, so ist diese teilweise auf die Abgeordnetenentschädigung anzurechnen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.07 | |
| Rechtsgebiete: | EG, BBesG, BBesO, BRRG, SonderzuwendungsG, 2. BesÜV |
| Schlagworte: | Beamter, Bundesgebiet, Beitrittsgebiet, Ernennung, erstmalig, Verwendung, Professor, Niederlande, Besoldung, Sonderzuwendung, Sonderzahlung, Grundbetrag, Absenkung, Arbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer, Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierung, mittelbar, Beschränkung, Staatsangehörigkeit, Rückkehrfall, Geltungsvorrang, Anwendungsvorrang, Harmonisierung, Beamtenstatus, Statusinhalt, Statusvergleich, Gleichartigkeit (verneint), Lebenszeitprinzip, Beamter auf Zeit, Entlassung, Entlassungsgründe, Reorganisation, Rechtfertigungsgrund, Allgemeininteresse, zwingender Grund, öffentlicher Haushalt, Leistungskraft, Ziel, wirtschaftlich, Vertrauen, Vertrauensschutz, Verwaltung, öffentlich, rechtsstaatlich, Aufbau, Berufungszusage, Besoldungsvereinbarung, Zusicherung (verneint), Auskunft, Umdeutung |
| Stichwort: | Professor |
| Leitsatz: | Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht. Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 22.05 | |
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