Der Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels, das weder im Inland noch im Ausland über eine eigene Zulassung verfügt, kann sich in einem Zivilrechtsstreit für die Identität mit einem wirkstoffgleichen, im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels berufen, wenn die Zusammensetzung seines Produkts auch hinsichtlich der nach der Zulassung vorgesehenen Beistoffe und deren Gehalts gegeben ist. Andernfalls ist von dem Vertreiber des Pflanzenschutzmittels zumindest die Einholung einer Identitätsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde zu verlangen.