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Produkthaftungspflicht des Importeurs

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OLG-CELLE – Urteil, 8 U 100/05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Produkthaftungspflicht des Importeurs
Stichwort:Produkthaftungspflicht des Importeurs
Leitsatz:1. Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen.

2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll- und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 100/05




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