1. Antragsberechtigt i. S. v. § 107 Abs. 2 GWB kann auch sein, wer durch die vergaberechtswidrige Vergabe von Produkten an der Abgabe eines zuschlagsfähigen Angebots gehindert wurde.
2. Ein Verstoß gegen § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A kann auch vorliegen, wenn durch eine bestimmte Gewichtung des Verhältnisses von Original- und Alternativprodukten zur Vergabe einer deutlichen Mehrheit von Originalprodukten kommt.