JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > P > Problembewältigung
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV, 24. BImSchV |
| Schlagworte: | Bauplanungsrecht, Bebauungsplan, Abwägung, Konfliktbewältigung, Problembewältigung, Verkehr, Straßenverkehr, Zunahme des Verkehrs, Verkehrszunahme, Lärm, Verkehrslärm, Schadstoffe, Luftschadstoffe, Feinstaub, Partikel, Erschließung, Zufahrtsstraße, Zumutbarkeit, Trier, Kürenz, Petrisberg |
| Stichwort: | Problembewältigung |
| Leitsatz: | Zur Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung, die zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets führt und trotz der nicht absehbaren Verwirklichung der vorrangig verfolgten Verkehrsverlagerung zur vorübergehenden Problembewältigung auf die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen verweist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04.OVG -, BauR 2005, 60). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11367/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Bebauungsplan, Abwägung, Konfliktbewältigung, Problembewältigung, anderweitige Planung, Realisierung, Lärm, Lärmimmission, Verkehr, Straßenverkehr, Straße, Erschließung, Verkehrslärm, Fernwirkung, Zufahrtsstraße, Gesundheitsgefahr, Zumutbarkeit, Trier, Kürenz, Petrisberg |
| Stichwort: | Problembewältigung |
| Leitsatz: | Erfolgt die Zufahrt zu einem ausgedehnten Neubaugebiet über eine Straße, von deren Verkehr schon jetzt für die angrenzende Wohnbebauung Lärmimmissionen von mehr als 70 d(B)A tags und 60 d(B)A nachts ausgehen, so genügt es nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn der Rat bei Aufstellung des Bebauungsplans allein auf die Planung einer Umgehungsstraße verweist, obwohl unsicher ist, ob diese Straße überhaupt und gegebenenfalls wann sie hergestellt wird. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10423/04 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 22. BImSchV, SächsHG, VwGO, VwVfG, Richtlinie 96/62/EG, Richtlinie 1999/30/EG |
| Schlagworte: | Studentenschaft, Klagebefugnis, soziale Belange, Studierende, Ausbildungsstätte, Luftschadstoff, Grenzwert, Grenzwertüberschreitung, Luftreinhalteplan, Luftreinhalteplanung, Luftreinhaltegebiet, Planfeststellung, Problembewältigung, Schutzvorkehrung |
| Stichwort: | Problembewältigung |
| Leitsatz: | 1. Die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. 2. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. 3. Eine Überschreitung von Grenzwerten der 22. BImSchV liegt nicht erst dann vor, wenn die Grenzwerte in einem Gebiet oder Ballungsraum flächendeckend oder im Durchschnitt überschritten werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 6.03 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG, AEG, BauGB, BImSchG, 16. BImSchV, BauO Bln. 1958 |
| Schlagworte: | Anhalter Bahn, Planfeststellung, Änderung eines Schienenwegs, Feintrassierung, Flächenbewirtschaftung, Freihaltebelang, Vorratsplanung, Variantenauswahl, Vorrang des aktiven Lärmschutzes, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Lärmschutzkonzept, Schallschutzwand für Hochhäuser, Kosten-Nutzen-Analyse, Sprungkosten, Erschütterungsschutz, Berliner Baunutzungsplan, Bebauungsplan, Gebietsausweisung, Funktionslosigkeit, Mischgebiet, Abwägungsgebot, Problembewältigung, Entscheidungsvorbehalt |
| Stichwort: | Problembewältigung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen. 2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 69.02 | |
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