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Proberichter Richter auf Probe

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, RiZ(R) 1/08 vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:DRiG
Stichwort:Proberichter Richter auf Probe
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Urteil, RiZ(R) 1/08



OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 4 W 87/08 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Proberichter Richter auf Probe
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 4 W 87/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 226/07 vom 04.03.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Stichwort:Proberichter Richter auf Probe
Leitsatz:1. Ein vor dem Landgericht geführter Rechtsstreit, der wegen fehlender Einzelrichterfähigkeit des Berichterstatters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO originäre Kammersache ist, wird in Folge späteren Auswechselns oder Vertretens des Berichterstatters durch einen einzelrichterfähigen Kollegen nicht automatisch, d. h. ohne Beschluss nach § 348 a Abs. 1 ZPO zur Einzelrichtersache.

2. Zum Erfordernis Eindeutigkeit der Leistungsaufforderung (Mahnung) gemäß § 284 Abs. 1 BGB a. F./ § 286 Abs. 1 BGB n. F.

3. Legen - in parallelen Rechtsstreiten - verschiedene Gericht eine bestimmte vertragliche Vereinbarung abweichend voneinander aus, befindet sich der Schuldner, der in Übereinstimmung mit einer der so vertretenen Auslegungsalternativen handelt, zumindest in einem ihn entschuldigenden Rechtsirrtum. Er haftet daher im Regelfall nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

4. Nach vollständigem Eintritt der schadensersatzauslösenden Tatsachen besteht der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger beim Feststellen dieser Tatsachen oder bei der Rechtsanwendung unsicher ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 W 226/07

BGH – Urteil, RiZ(R) 3/06 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:SächsRiG, GG
Stichwort:Proberichter Richter auf Probe
Leitsatz:§ 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen.

a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.

b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen.

c) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG.
Volltext: BGH - Urteil, RiZ(R) 3/06


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