1. Ein vor dem Landgericht geführter Rechtsstreit, der wegen fehlender Einzelrichterfähigkeit des Berichterstatters gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO originäre Kammersache ist, wird in Folge späteren Auswechselns oder Vertretens des Berichterstatters durch einen einzelrichterfähigen Kollegen nicht automatisch, d. h. ohne Beschluss nach § 348 a Abs. 1 ZPO zur Einzelrichtersache.
2. Zum Erfordernis Eindeutigkeit der Leistungsaufforderung (Mahnung) gemäß § 284 Abs. 1 BGB a. F./ § 286 Abs. 1 BGB n. F.
3. Legen - in parallelen Rechtsstreiten - verschiedene Gericht eine bestimmte vertragliche Vereinbarung abweichend voneinander aus, befindet sich der Schuldner, der in Übereinstimmung mit einer der so vertretenen Auslegungsalternativen handelt, zumindest in einem ihn entschuldigenden Rechtsirrtum. Er haftet daher im Regelfall nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
4. Nach vollständigem Eintritt der schadensersatzauslösenden Tatsachen besteht der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger beim Feststellen dieser Tatsachen oder bei der Rechtsanwendung unsicher ist.
§ 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen.
a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.
b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen.
c) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausschreibung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht (R3) auf Richter der (sächsischen) Arbeitsgerichtsbarkeit beschränkt werden kann.
1. Die Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung sind seit dem 25. November 1997 auch auf Hochschullehrer anwendbar.
2. Ein Beamter, der seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat und vor dem 25. November 1997 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden ist, verliert seinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. auch dann nicht, wenn er innerhalb des Beitrittsgebiets seinen Dienstherrn und seinen Status gewechselt hat.
Die Entlassung eines schwerbehinderten Richters auf Probe ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die rechtzeitige Einschaltung des Integrationsamtes gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX unterblieben ist. Der Verstoß gegen § 84 Abs. 1 SGB IX ist aber bei der Ausübung des in § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.
a) Das Prüfungsverfahren ist mit der Behauptung zulässig, eine Beurteilung des Dienstherrn beeinträchtige den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit, soweit ihm deshalb die Eignung zum Richter am Oberlandesgericht abgesprochen wird, weil er sich einer in der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen zwingend vorgesehenen Erprobung nicht unterzogen habe.
b) Der Richter ist nicht dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, daß die Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt nach der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1972 (2010 - I B. 61), JMBl. NW S. 37, u.a. von der Erprobung bei einem Oberlandesgericht abhängig gemacht wird.
1. Die Erklärung des Dienstherrn, dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202) geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand der Bewerber ein Rückgriff auf voran gegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien zwingend vorgeht.
2. Zur Bewertung der Regelbeurteilung eines Richters auf Lebenszeit als rechtswidrig, die unter fehlerhafter Auswahl und Gewichtung beigezogener Akten, in Anwendung ungleicher Maßstäbe, aufgrund rechtlich und tatsächlich unzutreffender Annahmen hinsichtlich der richterlichen Arbeitsweise und unter Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit abgegeben worden ist.
3. Zum rechtlichen Maßstab und zu einzelnen Fehlern bei der Auswahl und Gewichtung von im Beurteilungszeitraum bearbeiteten Akten, die der Beurteiler zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung machen will (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 12 A 1975/88 -, NWVBl. 1992, 171).
4. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, im Rahmen der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung auch etwaige Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein unteilbarer Streitgegenstand vor. Die Behauptung (und Darlegung) eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit ist als ein tatsächliches und rechtliches Begründungselement des Streitgegenstandes zu bewerten und deswegen in die umfassende gerichtliche Prüfung der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen.
5. Die dienstliche Beurteilung ist nicht grundsätzlich als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG zu bewerten, sodass hinsichtlich der in der Beurteilung enthaltenen etwaigen Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit eine alleinige Zuständigkeit der Richterdienstgerichte nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Enthält die Beurteilung jedoch direkte oder mittelbare Aufforderungen an den Richter, sich künftig in bestimmter Weise zu verhalten, kann dies als unzulässige Einwirkung auf die Verfahrensführung und Entscheidungsfindung zu bewerten sein, sodass gegebenenfalls der Rechtsweg sowohl zu den Verwaltungsgerichten als auch zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist.
Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.
Eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin hat den ihr durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw´s tritt in diesem Fall vollständig zurück.
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
Gemäß § 78 Abs. 2 GVG dürfen zwar auch die dem Landgericht zugewiesenen Richter auf Probe zu Mitgliedern der Strafvollstreckungskammern bestellt werden, nicht jedoch die beim Amtsgericht tätigen Richter auf Probe.
a) Nach einer Aufhebung und Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ist das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, nicht notwendigerweise dahin gebunden, daß die Klage zulässig ist.
b) Eine Klageänderung kann auch dann sachdienlich sein, wenn die geänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden muß.
c) Die Verlautbarung allgemein gehaltener, von einem bestimmten Vorgang losgelöster rechtlicher Hinweise eines Landesjustizministeriums zur Stellung des Kammervorsitzenden bei Einzelrichterentscheidungen ist keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG.
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
DRiG § 66 Abs. 1; VwGO § 130a
Der Dienstgerichtshof für Richter kann über die Berufung durch Beschluß im sogen. Umlaufverfahren entscheiden, wenn sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter damit einverstanden sind.
DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
Ein Richter auf Probe ist nur dann für das Richteramt geeignet, wenn er für die Gesamtheit der Aufgaben, die sich im Rahmen richterlicher Tätigkeit ergeben können, hinreichende Befähigung zeigt. Es reicht nicht aus, wenn er nur für einen Teilbereich (als Strafrichter) verwendbar ist.
BGH -Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. Januar 1999 - RiZ (R) 4/98 -
DGH für Richter bei
dem OLG Rostock
DG für Richter bei
dem LG Schwerin