Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit dem mit einem sog. "roten Kennzeichen" versehenen Kraftfahrzeug keine Probe- oder Überführungsfahrt durchgeführt hat, sondern sich auf einer Einkaufsfahrt befand, führt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 1, 6 PflVG.