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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 254/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Beitrag, betriebsfertig, Festsetzungsfrist, Klärwerk, Probebetrieb
Stichwort:Probebetrieb
Leitsatz:Bis zum Abschluss des Probebetriebs des Klärwerks ist eine zentrale Schmutzwasseranlage jedenfalls in der Regel noch nicht betriebsfertig hergestellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 254/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 253/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Beitrag, betriebsfertig, Festsetzungsfrist, Klärwerk, Probebetrieb
Stichwort:Probebetrieb
Leitsatz:Bis zum Abschluss des Probebetriebs des Klärwerks ist eine zentrale Schmutzwasseranlage jedenfalls in der Regel noch nicht betriebsfertig hergestellt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 M 253/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 220/03 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BImSchG
Schlagworte:Sofort-Vollzug, Anordnung, Begründung, Befolgung, Rechtsschutzinteresse, Erdsubstrat, Klärschlamm, Mischvorgang, Herstellung, Genehmigung, Änderung, wesentliche, Betriebsablauf, tatsächlicher, Nachbarschaft, Geruchsbelästigung, Zurechnung, Illegalität, formelle, Fall, atypischer, Probebetrieb, Stilllegung, Verhältnismäßigkeit, Abwägung
Stichwort:Probebetrieb
Leitsatz:1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird - wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt - nicht deshalb unzulässig, weil die Verfügung befolgt wird.

2. Der Sofort-Vollzug einer Stilllegungsverfügung ist am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet, wenn er mit Nachbarbeschwerden und mutmaßlichen Belästigungen gerechtfertigt wird.

3. Die Stilllegungsverfügung des § 20 Abs. 2 BImSchG ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Vorhaben nicht genehmigt worden ist. Ausnahmen gelten nur für den "atypischen Fall".

4. Ist für die Erzeugung von "Erdsubstraten", bei der auch kommunaler Klärschlamm verwertet wird, die Mischung innerhalb eines Hallenbaus genehmigt, so handelt es sich bei einem tatsächlich im Freien durchgeführten Mischvorgang um eine "wesentliche" Änderung i. S. des § 16 Abs. 1 BImSchG. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Änderung im Betriebsablauf tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft - das ist Gegenstand der Genehmigung -, sondern allein, ob sie geeignet ist, solche Wirkungen hervorzurufen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 220/03


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