Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Ausrichtung des Entwurfs eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) bewirkt zum einen ein Nebeneinander von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und von diesen nachgebildeten Vorschriften in ein und demselben geographischen Raum, dem des GELR, die nicht systematisch von denselben Organen oder Einrichtungen angewendet und ausgelegt werden, was zu Abweichungen führen könnte, die dem Funktionieren des GELR-Übereinkommens abträglich sind. Sie führt zum anderen dazu, dass der Kommission die Aufgabe übertragen wird, zahlreiche Vorschriften dieses Übereinkommens außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft anzuwenden, wodurch besondere Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Vertragsstaaten geschaffen werden.
In einem solchen Zusammenhang, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zahlreiche Bestimmungen des GELR-Übereinkommens materiell solche des Gemeinschaftsrechts sind, obliegt es dem Gerichtshof, zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Entwurf ausreichende, zumindest denjenigen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbare Vorkehrungen enthält, die gewährleisten, dass das Bemühen um eine einheitliche Auslegung dieser Bestimmungen und die durch das GELR-Übereinkommen geschaffenen neuen institutionellen Verbindungen zwischen der Gemeinschaft und den Vertragsstaaten die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Mechanismen des Übereinkommens verhindern, dass der Gemeinschaft im Fall eines Rechtsstreits mit einem Vertragsstaat eine bestimmte Auslegung der vom Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird. Das Übereinkommen muss also derartigen Beeinträchtigungen des durch Artikel 220 EG aufgestellten Zieles einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu überwachen, vorbeugen und diese verhindern.
Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im EG-Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden. Sie erfordert zum anderen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Streitbeilegung nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird.
(vgl. Randnrn. 10-13)
2. Der Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) beeinträchtigt das Wesen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe nicht in einem Maße, dass er für mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt werden müsste.
Zum einen wird das GELR-Übereinkommen keine Auswirkung auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten haben. Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht Vertragsparteien des GELR-Übereinkommens. Somit besteht nicht die Gefahr, dass der Gemischte Ausschuss oder ein mit einer Streitigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens befasstes Gericht den Begriff.Vertragspartei" in einer Weise anwenden oder auslegen würde, durch die die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft festgelegt würden. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien des GELR-Übereinkommens sind, gewährleistet im Übrigen, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und den Gemeinschaftsorganen über die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Luftverkehr weiterhin ausschließlich den im EG-Vertrag vorgesehenen Mechanismen unterliegen. Das in Artikel 27 des Entwurfs vorgesehene Verfahren der Streitbeilegung durch den Gemischten Ausschuss betrifft nämlich nur Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten und solche zwischen diesen Staaten oder einem von ihnen und der Gemeinschaft. Es verstößt daher nicht gegen Artikel 292 EG, wonach sich.[d]ie Mitgliedstaaten verpflichten..., Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln".
Zum anderen hat der Entwurf eines GELR-Übereinkommens zwar Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane, doch verfälscht er diese Zuständigkeiten nicht und beeinträchtigt daher insoweit nicht die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung.
Was nämlich die Kommission angeht, orientieren sich die Bestimmungen des Entwurfs eng an den Bestimmungen des EG-Vertrags, die die Aufgabe festlegen, die diese auf dem Gebiet des Wettbewerbs gegenüber den Mitgliedstaaten wahrnimmt. Die Identität der materiellen Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und derjenigen des Gemeinschaftsrechts, die die Kommission an der Seite der Vertragsstaaten durchzuführen hat, sowie das institutionelle Konzept einer.Ein-Säulen-Konstruktion" sind ebenfalls als Garantien für die Wahrung des Wesens der Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane anzusehen.
Was den Gerichtshof angeht, sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens seiner Zuständigkeiten durch die Bestimmungen des Entwurfs eines GELR-Übereinkommens erfuellt. Zum einen überträgt Artikel 17 Absatz 3 des Entwurfs dem Gerichtshof die Aufgabe, über "alle... Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese aufgrund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Übereinkommen... treffen," zu entscheiden. Das dem Gerichtshof namentlich durch die Artikel 230 EG und 234 EG zuerkannte Monopol für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane, unabhängig davon, ob diese aufgrund des EG-Vertrags oder aufgrund eines anderen internationalen Rechtsakts tätig werden, wird daher nicht in Frage gestellt. Zum anderen wird die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in allen Fällen, in denen ihm der Entwurf Zuständigkeiten überträgt, gewahrt bleiben.
(vgl. Randnrn. 14-17, 21-25)
3. Die Mechanismen des Entwurfs eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Beilegung von Streitigkeiten werden nicht dazu führen, der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch dieses Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften aufzuzwingen.
Erstens sieht der Entwurf vor, dass die Bestimmungen des GELR-Übereinkommens entsprechend dem Willen der Vertragsparteien die allgemeinen Wesensmerkmale des Gemeinschaftsrechts wahren. Zweitens können die in Artikel 23 Absatz 2 und im Protokoll IV des Entwurfs vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismen, die den Vertragsstaaten die Möglichkeit eröffnen, ihren Gerichten die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu gestatten, als vertragskonform angesehen werden. Zweifellos sollen diese Bestimmungen den Gerichten der Vertragsstaaten kein unbeschränktes Recht zur Anrufung des Gerichtshofes verleihen. Der Gerichtshof hat es jedoch bereits - im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - für zulässig erklärt, dass es Staaten freigestellt sein kann, ihre Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes zu ermächtigen oder nicht. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ihm von anderen Gerichten als denjenigen der Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsfragen vorgelegt werden können, vorausgesetzt, die von ihm gegebenen Antworten haben Bindungswirkung für die vorlegenden Gerichte. Dies trifft auf den Entwurf eines GELR-Übereinkommens zu, da die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs, deren Einzelheiten durch die verschiedenen im Protokoll IV des Entwurfs vorgesehenen Optionen geregelt werden, es ihm entsprechend diesem Protokoll erlaubt, verbindlich über die Auslegung und die Gültigkeit der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens zu befinden.
Drittens erlauben die Mechanismen des Artikels 23 Absatz 1 des Entwurfs betreffend die Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens, die im Wesentlichen mit denjenigen des Gemeinschaftsrechts identisch sind, eine hinreichende Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes durch die Vertragsparteien. Zwar erkennt diese Bestimmung die Bindungswirkung der Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur für die vor Unterzeichnung des GELR-Übereinkommens erlassenen Urteile und Entscheidungen an, doch stellt dieser Umstand als solcher keinen Grund für eine Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag dar, wenn entsprechende Verfahren geschaffen werden, damit die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht beeinträchtigt und die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften somit gewährleistet wird.
Viertens gibt auch Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs, der den Fall regelt, dass ein Gericht einer Vertragspartei, das in letzter Instanz entscheidet,.die Frage nicht... dem Gerichtshof... vorlegen [kann]", und vorsieht, dass jedes Urteil eines solchen Gerichts dem Gemischten Ausschuss übermittelt wird, der daraufhin tätig wird, um die einheitliche Auslegung des GELR-Übereinkommens zu wahren, keinen Anlass zu Einwänden.
Fünftens schließlich orientieren sich die in Artikel 27 des Entwurfs vorgesehenen Mechanismen für die Streitbeilegung - das Verfahren, auf das Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs verweist - an denjenigen des EWR-Abkommens, die der Gerichtshof als vertragskonform angesehen hat, und sind im Entwurf verbindlicher ausgestaltet.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch für durch normatives Handeln verursachte Schäden aufgrund des Artikels 288 Absatz 2 EG an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die der Gemeinschaft obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.
Die Erforderlichkeit eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die fragliche Rechtsnorm setzt voraus, dass ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.
( vgl. Randnrn. 42, 45 )
2. Wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen haben, bezieht sich das Ermessen, über das sie verfügen, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. So verhält es sich, wenn der Rat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur, die zulässigen Gesamtfangmengen festlegt und die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten aufteilt. Dies gilt erst recht, wenn die Erhaltungsmaßnahme nicht von der Gemeinschaft allein, sondern von einer internationalen Organisation beschlossen wurde, an der die Gemeinschaft in gleicher Weise wie alle anderen Vertragsparteien beteiligt ist.
( vgl. Randnrn. 46-47 )
3. Für die Feststellung, ob eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich sind. In einem Bereich wie dem der Erhaltung der Fischbestände, in dem die Gemeinschaftsorgane über ein weites Ermessen verfügen, kann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme jedoch nur dann beeinträchtigt sein, wenn die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist. Die Beschränkung der Kontrolle durch das Gemeinschaftsgericht ist insbesondere dann geboten, wenn sich der Rat veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen herbeizuführen und so im Rahmen der in seinem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.
( vgl. Randnr. 78 )
4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gehört zwar zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Agrarpolitik gilt, in deren Rahmen sie über ein weites Ermessen verfügen. Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich aus einer Gemeinschaftsregelung ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit internationalen Verhandlungen, die ihrer Natur nach Zugeständnisse aller Seiten und die Aushandlung eines von allen Vertragsparteien akzeptierten Kompromisses voraussetzen. So kann sich ein Kläger nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder einer Quote berufen, wenn die Fischerei in Gewässern von Drittländern oder unter der Aufsicht einer internationalen Organisation stattfindet und die Fangmenge mit Drittländern ausgehandelt werden muss, deren Wille sich nicht unbedingt mit dem der Gemeinschaft deckt.
( vgl. Randnrn. 122-124 )
5. Der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur vorgesehene Grundsatz der relativen Stabilität bezweckt, jedem Mitgliedstaat einen Anteil an der zulässigen Gesamtfangmenge der Gemeinschaft zu gewährleisten, der sich im Wesentlichen nach den Fangmengen bemisst, die vor Einführung des Quotensystems im Rahmen der herkömmlichen Fischereitätigkeiten anfielen und die der von der Fischerei abhängigen ortsansässigen Bevölkerung sowie den mit der Fischerei verbundenen Gewerbezweigen in diesem Mitgliedstaat zugute kamen. Dieser dem Gemeinschaftsrecht eigene Grundsatz betrifft nur die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten. Die in Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik mit Kanada geschlossene bilaterale Fischereiübereinkunft und die Verordnung Nr. 1761/95, die für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 Tonnen in den Teilbereichen 2 und 3 der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik festsetzt, betreffen aber nicht die Verteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge auf die Mitgliedstaaten, sondern die Bestimmung dieser Menge und liegen daher auf einer anderen Ebene als der, auf der dieser Grundsatz gilt. Außerdem ist diese Bestimmung im Rahmen internationaler Verhandlungen erfolgt, die allein den Regeln des Völkerrechts unterworfen sind, die den fraglichen Grundsatz nicht kennen.
( vgl. Randnrn. 150-151 )
6. Soweit der Grundsatz einer Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfuellt sind. Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen nicht erfuellt ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Gutachten des Gerichtshofes gemäß Artikel 300 Absatz 6 EG kann namentlich zu Fragen eingeholt werden, die die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss eines bestimmten Abkommens mit Drittländern betreffen.
Die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage hat verfassungsrechtliche Bedeutung. Da die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, muss sie einen völkerrechtlichen Vertrag mit einer Bestimmung des EG-Vertrags verknüpfen, die sie ermächtigt, einen derartigen Rechtsakt zu genehmigen. Die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage kann daher zur Ungültigkeit des Abschlussaktes selbst und damit der Zustimmung der Gemeinschaft führen, durch das von ihr geschlossene Abkommen gebunden zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag der Gemeinschaft keine ausreichende Zuständigkeit zur Ratifizierung des gesamten Abkommens verleiht, so dass die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten für den Abschluss des geplanten Abkommens mit Drittländern zu prüfen ist, oder wenn die für diesen Abschlussakt geeignete Rechtsgrundlage ein anderes als das von den Gemeinschaftsorganen tatsächlich angewandte Rechtsetzungsverfahren vorsieht. Wäre der Akt über den Abschluss des Abkommens wegen einer falschen Rechtsgrundlage unwirksam, so könnte dies nämlich sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in der Völkerrechtsordnung zu Verwicklungen führen, die durch das in Artikel 300 Absatz 6 EG vorgesehene außergewöhnliche Verfahren einer vorherigen Anrufung des Gerichtshofes gerade verhindert werden sollen.
(vgl. Randnrn. 3, 5-6)
2. Der Akt, der zur Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages ermächtigt, und der Akt, mit dem dessen Abschluss verkündet wird, sind zwei verschiedene Rechtsakte, die für die Betroffenen ganz unterschiedliche Verpflichtungen begründen, wobei der zweite Akt keineswegs die Bestätigung des ersten darstellt. Unter diesen Umständen steht die Tatsache, dass keine Klage auf Nichtigerklärung des erstgenannten Aktes erhoben wurde, der Erhebung einer solchen Klage gegen den Akt über den Abschluss des geplanten Abkommens nicht entgegen und führt auch nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Erstellung eines Gutachtens über die Vereinbarkeit dieses Aktes mit dem EG-Vertrag. Im Übrigen kann der Umstand, dass bestimmte Fragen im Rahmen anderer Verfahrensarten, insbesondere im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, behandelt werden können, nicht geltend gemacht werden, um die Möglichkeit auszuschließen, den Gerichtshof vorab nach Artikel 300 Absatz 6 EG zu befassen.
(vgl. Randnrn. 11-12)
3. Das Verfahren des Artikels 300 Absatz 6 EG dient nicht dazu, die Schwierigkeiten zu beheben, die mit der Umsetzung eines geplanten Abkommens verbunden sind, bezüglich dessen die Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt sind.
(vgl. Randnr. 17)
4. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen ist sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages wie bei der Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen, wenn sein Gegenstand teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teils in die der Mitgliedstaaten fällt. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft.
(vgl. Randnr. 18)
5. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft darf die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts - einschließlich des Rechtsakts, der im Hinblick auf den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages erlassen wird - nicht allein auf der Überzeugung seines Verfassers beruhen, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen verfolgt oder zwei Komponenten hat, und lässt sich eine davon als wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ist dargetan, dass mit dem Rechtsakt gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so kann ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden.
(vgl. Randnrn. 22-23)
6. Selbst wenn die durch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit geschaffenen Kontrollverfahren in den meisten Fällen oder zumindest, gemessen am Handelswert, überwiegend auf den Handelsverkehr mit lebenden veränderten Organismen angewandt werden sollten, ändert dies nichts daran, dass dieses Protokoll nach seinem Zusammenhang, seiner Zielsetzung und seinem Inhalt ein im Wesentlichen zur Ausschaltung biotechnologischer Risiken und nicht zur Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs bestimmtes Instrument ist. Der Umstand, dass mit zahlreichen völkerrechtlichen Handelsabkommen mehrere Ziele verfolgt werden, und die weite Auslegung des Begriffes der gemeinsamen Handelspolitik in der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass das Protokoll ein hauptsächlich die Umweltpolitik betreffendes Instrument ist, selbst wenn die Sicherheitsmaßnahmen den Handel mit lebenden veränderten Organismen beeinträchtigen können.
Daraus folgt, dass der Abschluss des Protokolls im Namen der Gemeinschaft auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestützt werden muss, die sich speziell auf die Umweltpolitik bezieht.
Da sich das Protokoll von Cartagena nicht auf die Festlegung von.Einzelheiten der Zusammenarbeit" im Bereich des Umweltschutzes beschränkt, sondern u. a. genaue Regeln für die Kontrollverfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung, der Risikobeurteilung und -bewältigung sowie von Handhabung, Transport, Verpackung und Identifizierung der lebenden veränderten Organismen aufstellt, ist Artikel 175 Absatz 1 EG die geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Protokolls im Namen der Gemeinschaft.
Da die auf Gemeinschaftsebene im Geltungsbereich des Protokolls durchgeführte Harmonisierung diesen Bereich zudem nur ganz partiell abdeckt, ist die Zuständigkeit für den Abschluss des Protokolls zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Für die Ermittlung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts, die dessen Erlass zugrunde zu legen ist, ist auf das Hauptziel des Rechtsakts abzustellen. Die Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen bezweckt zwar die Förderung der Forschung und der Entwicklung im Bereich der Gentechnik in der Europäischen Gemeinschaft. Die Art und Weise, in der sie zu diesem Ziel beiträgt, besteht aber darin, die rechtlichen Hindernisse im Binnenmarkt in Form der Unterschiede in den Rechtsvorschriften und in der Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten abzubauen, die die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in diesem Bereich behindern und zu einem Ungleichgewicht führen können. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten stellt daher nicht nur ein beiläufiges oder ergänzendes Ziel der Richtlinie dar, sondern entspricht ihrem Wesen. Dass sie auch ein Ziel verfolgt, das unter die Artikel 130 und 130f EG-Vertrag (jetzt Artikel 157 EG und 163 EG) fällt, schließt daher Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) als Rechtsgrundlage der Richtlinie nicht aus.
( vgl. Randnrn. 27-28 )
2. Artikel 6 der Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, der Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde, von der Patentierbarkeit ausnimmt, lässt den Verwaltungsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten unstreitig einen großen Spielraum bei der Durchführung dieses Ausschlusskriteriums. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt: Die Richtlinie grenzt diese Begriffe ein, indem sie zum einen vorsieht, dass die gewerbliche Verwertung einer Erfindung nicht allein deshalb gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, weil sie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften verboten ist, und zum andern vier Beispiele von Verfahren und Verwendungen anführt, die nicht patentierbar sind.
( vgl. Randnrn. 37, 39 )
3. Insbesondere Artikel 4 der Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, dem zufolge ein Patent zwar nicht für eine Pflanzensorte, wohl aber für eine Erfindung erteilt werden kann, deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte beschränkt ist, ist zu entnehmen, dass anders als eine gentechnische Veränderung einer bestimmten Pflanzensorte eine Veränderung mit größerem Anwendungsbereich, die sich z. B. auf eine Art bezieht, patentierbar sein kann.
( vgl. Randnrn. 43-45 )
4. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, denen zufolge der durch das Patent gewährte Schutz jedes biologische Material umfasst, das durch generative oder vegetative Vermehrung aus dem biologischen Material gewonnen wird, das die patentierte Information enthält, beziehen sich nicht auf die Patentierbarkeit an sich, sondern auf den Umfang des betreffenden Schutzes. Dieser kann sich also auf eine Pflanzensorte erstrecken, ohne dass diese selbst patentierbar wäre.
( vgl. Randnr. 46 )
5. Die Rechtmäßigkeit einer Handlung der Gemeinschaft hängt grundsätzlich nicht von ihrer Vereinbarkeit mit einem internationalen Übereinkommen ab, an dem die Gemeinschaft nicht beteiligt ist, wie dem Münchener Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente. Ihre Rechtmäßigkeit kann auch nicht anhand völkerrechtlicher Instrumente beurteilt werden, die, wie das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die dazu gehörenden Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und über technische Handelshemmnisse, wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.
Dies kann jedoch nicht für das Übereinkommen von Rio de Janeiro vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt gelten, das im Gegensatz zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht strikt auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit zum beiderseitigen Nutzen beruht. Auch wenn die Bestimmungen dieses Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung haben, also keine Rechte schaffen sollten, auf die sich der Einzelne vor den Gerichten berufen kann, so hindert das den Richter doch nicht daran, die Einhaltung der Verpflichtungen zu prüfen, die der Gemeinschaft als Vertragspartei obliegen.
( vgl. Randnrn. 52-54 )
6. Es obliegt dem Gerichtshof, im Rahmen der Kontrolle der Übereinstimmung der Handlungen der Organe mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die Beachtung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Unversehrtheit der Person sicherzustellen. Die Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen fasst das Patentrecht in Bezug auf lebende Materie menschliche Ursprungs so streng, dass der menschliche Körper tatsächlich unverfügbar und unveräußerlich bleibt und somit die Menschenwürde gewahrt wird.
Zum einen kann nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen.
Zum anderen sind Bestandteile des menschlichen Körpers als solche ebenso wenig patentierbar, und ihre Entdeckung kann nicht geschützt werden. Gegenstand einer Patentanmeldung können nur Erfindungen sein, die einen natürlichen Bestandteil mit einem technischen Verfahren verknüpfen, durch das dieser im Hinblick auf eine gewerbliche Anwendung isoliert oder reproduziert werden kann. Somit kann ein Bestandteil des menschlichen Körpers Teil eines Erzeugnisses sein, das durch ein Patent geschützt werden kann, aber er kann in seiner natürlichen Umgebung nicht Gegenstand einer Aneignung sein. Diese Unterscheidung gilt auch für Arbeiten an Sequenzen oder Teilsequenzen menschlicher Gene. Das Ergebnis solcher Arbeiten kann nur dann zur Erteilung eines Patents führen, wenn die Anmeldung eine Beschreibung zum einen der neuen Methode der Sequenzierung, die zu der Erfindung geführt hat, und zum anderen - wie in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie ausgeführt - der gewerblichen Anwendung umfasst, die das Ziel der Arbeiten ist. Ohne eine solche Anwendung hätte man es nicht mit einer Erfindung zu tun, sondern mit der Entdeckung einer DNA-Sequenz, die als solche nicht patentierbar wäre. Die Richtlinie soll somit nur das Ergebnis einer wissenschaftlichen oder technischen erfinderischen Tätigkeit schützen und erfasst beim Menschen natürlich vorkommende biologische Daten nur, soweit sie für die Durchführung und Verwertung einer besonderen gewerblichen Anwendung erforderlich sind.
Das Recht auf Unversehrtheit der Person, das im Bereich der Medizin und der Biologie die unbeeinflusste Zustimmung des Spenders und des Empfängers in voller Kenntnis der Sachlage umfasst, kann nicht gegen eine Richtlinie angeführt werden, die sich nur mit der Erteilung von Patenten befasst und deren Anwendungsbereich sich daher nicht auf Vorgänge vor und nach dieser Erteilung - sei es die Forschung oder die Verwendung der patentierten Erzeugnisse - erstreckt.
( vgl. Randnrn. 70-75, 77-79 )
7. Die Pflicht zur Begründung von Richtlinien nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) geht nicht so weit, dass die dort angesprochenen Bezugnahmen auf Vorschläge und Stellungnahmen die tatsächlichen Umstände umfassen müssten, denen entnommen werden kann, dass die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe ihre Verfahrensregeln beachtet haben.
Ferner wäre ein Organ allenfalls bei ernsthaften Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des seiner Beteiligung vorausgehenden Verfahrens berechtigt, sich entsprechend zu erkundigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert einen Vergleich ihrer Sprachfassungen. Weichen die sprachlichen Fassungen einer Gemeinschaftsvorschrift voneinander ab, muss die Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
( vgl. Randnrn. 47, 49 )
2. Aus den Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und aus Artikel 130r in Verbindung mit Artikel 130s Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG und 175 Absätze 1 und 2 EG) folgt, dass die Einbeziehung der Bewirtschaftung der Wasserressourcen" in Artikel 130s Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag nicht darauf abzielt, jede Maßnahme, die sich auf die Wassernutzung durch den Menschen bezieht, von der Anwendung des Artikels 130s Absatz 1 EG-Vertrag auszunehmen. Unter den Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 130r EG-Vertrag genannten Ziele sind nur die Maßnahmen, die die Regelung der Gewässernutzung und -bewirtschaftung unter quantitativen Aspekten zum Gegenstand haben, auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 2 EG-Vertrag zu erlassen.
( vgl. Randnrn. 50, 57 )
3. Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ergibt die Prüfung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von diesen als die wesentliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt auf nur eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.
( vgl. Randnrn. 58-59 )
4. Hauptgegenstand des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, genehmigt mit dem Beschluss 97/825, ist die Verbesserung der Gewässergüte des Donaubeckens, obgleich es auch, aber nur untergeordnet, die Nutzung dieser Gewässer und ihre Bewirtschaftung unter quantitativen Gesichtspunkten regelt. Den Bestimmungen des Übereinkommens entsprechende interne Gemeinschaftsvorschriften würden somit auf der Grundlage von Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 Absatz 1 EG) erlassen. Der Rat hat sich deshalb für die Genehmigung des Übereinkommens zu Recht auf Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 EG) gestützt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Auch wenn Artikel 129 Absatz 4 erster Gedankenstrich EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 Absatz 4 erster Gedankenstrich EG) jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit ausschließt, folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass auf der Grundlage anderer Vertragsbestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nicht Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürften. Ferner sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft. Allerdings dürfen andere Artikel des EG-Vertrags nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um den ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung gemäß Artikel 129 Absatz 4 EG-Vertrag zu umgehen. (vgl. Randnrn. 77-79)
2 Maßnahmen gemäß Artikel 100a Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absatz 1 EG) sollen die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern. Diesen Artikel dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewährte, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Artikel 3 Buchstabe c und 7a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG und 14 EG), sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.
Ein auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag erlassener Rechtsakt muss zudem tatsächlich den Zweck haben, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern. Zwar kann Artikel 100a als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen. Das Entstehen solcher Hindernisse muss jedoch wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken.
Diese Erwägungen gelten auch für die Auslegung des Artikels 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) in Verbindung mit Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG), denn auch mit diesen Bestimmungen wird dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine Zuständigkeit eingeräumt, die spezifisch den Erlass von Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes erlaubt.
Sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 100a, Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66 als Rechtsgrundlage erfuellt, so steht deren Heranziehung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht entgegen, dass dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebende Bedeutung zukommt. Vielmehr sind nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG) die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes gerade Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft, und Artikel 100a Absatz 3 EG-Vertrag schreibt ausdrücklich vor, dass bei Harmonisierungen von einem hohen Gesundheitsschutzniveau ausgegangen wird. (vgl. Randnrn. 83-84, 86-88)
3 Die Richtlinie 98/43/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, die auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG), Artikel 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) und Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassen wurde, ist für nichtig zu erklären, da diese Artikel keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Richtlinie bieten.
Auch wenn auf der Grundlage des Artikels 100a grundsätzlich die Verabschiedung einer Richtlinie zulässig sein könnte, die ein Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitschriften und Zeitungen enthielte, um den freien Verkehr von solchen Presseerzeugnissen zu gewährleisten, so lässt sich doch für einen großen Teil der Formen von Tabakwerbung das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie enthaltene Verbot nicht damit rechtfertigen, dass Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern oder für die Dienstleistungsfreiheit in diesem Werbesektor beseitigt werden müssten. Das gilt insbesondere für das Verbot von Werbung auf Plakaten, auf Sonnenschirmen, Aschenbechern und sonstigen in Hotels, Restaurants und Cafés verwendeten Gegenständen sowie für das Verbot von Werbespots im Kino, denn diese Verbote fördern den Handel mit den betroffenen Erzeugnissen nicht. Die Richtlinie stellt auch nicht den freien Verkehr von Erzeugnissen sicher, die ihren Bestimmungen entsprechen. Zum anderen rechtfertigen spürbare Verzerrungen des Wettbewerbs, die die Heranziehung von Artikel 100a für die Untersagung bestimmter Formen des Sponsoring begründen könnten, es nicht, diese Rechtsgrundlage für ein allgemeines Werbeverbot, wie es die Richtlinie vorsieht, zu verwenden.
Demnach kann der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wahl der vorgenannten Artikel als Rechtsgrundlage der Richtlinie nicht mit der Erwägung rechtfertigen, Wettbewerbsverzerrungen in der Werbebranche oder in der Tabakbranche müssten beseitigt werden. (vgl. Randnrn. 98-99, 101, 105, 111, 114, 116)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Eine Nichtigkeitsklage von Unternehmen, die andere Produkte als Tabakerzeugnisse unter dem Namen von Tabakerzeugnissen in den Verkehr bringen, und Unternehmen, die auf dem Markt der Werbung für Tabakerzeugnisse tätig sind, gegen die Richtlinie 98/43 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen ist unzulässig.
Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) sieht nämlich für den einzelnen keine direkte Klage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen Richtlinien vor. Selbst wenn man - entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung - davon ausgeht, daß die Richtlinien den Verordnungen gleichgesetzt werden können, um eine Klage gegen eine "als" Richtlinie ergangene Entscheidung zuzulassen, stellt die Richtlinie 98/43 keine "verschleierte" Entscheidung dar und enthält keine speziellen Vorschriften, die den Charakter einer individuellen Entscheidung hätten. Es handelt sich tatsächlich um eine normative Handlung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten, die von einem bestimmten Zeitpunkt an die dort festgelegten Bedingungen erfuellen, und sie muß außerdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein.
Außerdem kann zwar ein normativer Akt, der für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, einzelne von ihnen unmittelbar und individuell betreffen, jedoch ist dies bei der in Rede stehenden Richtlinie nicht der Fall. Ein unmittelbares Betroffensein der Klägerinnen verlangt nämlich, daß die angefochtene Gemeinschaftsmaßnahme sich auf ihre Rechtsstellung unmittelbar auswirkt und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum läßt, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne daß dabei weitere Vorschriften angewandt werden. Jedoch kann die Richtlinie 98/43, die die Mitgliedstaaten zwingt, den Wirtschaftsteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, nicht selbst diese Verpflichtungen zu Lasten der Klägerinnen begründen und diese daher nicht unmittelbar betreffen. Subsidiär ist festzustellen, daß sie den Mitgliedstaaten einen solchen Ermessensspielraum läßt, daß ein unmittelbares Betroffensein der Klägerinnen durch sie ausgeschlossen ist. Folglich hat sie als solche keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerinnen.
Schließlich kann die von den Klägerinnen erhobene Nichtigkeitsklage nicht deshalb für zulässig erklärt werden, weil infolge des Fehlens interner Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Gültigkeit der angefochtenen Richtlinie im Wege einer auf Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) gestützten Vorlage zur Vorabentscheidung ermöglichten, kein hinreichender Rechtsschutz gegeben sei, da der Grundsatz der Gleichheit aller Rechtsunterworfenen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten mittels einer Nichtigkeitsklage verlangt, daß diese Voraussetzungen nicht von den Gegebenheiten abhängig sind, die dem Gerichtssystem des jeweiligen Mitgliedstaats eigen sind; sie kann auch nicht wegen der fehlenden Effektivität des Vorabentscheidungsersuchens gegenüber der direkten Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden, da dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, das Gericht nicht ermächtigen kann, sich an die Stelle des Verfassungsgebers der Gemeinschaft zu setzen, um eine Änderung des in den Artikeln 173 und 177 EG-Vertrag sowie in Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems vorzunehmen, das dem Gerichtshof und dem Gericht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt.
Im übrigen ist den Klägerinnen nicht jedes Klagerecht gegen die etwaigen Auswirkungen der Richtlinie 98/43 genommen. Denn soweit die Betroffenen der Ansicht sind, daß ihnen aus diesem Rechtsakt unmittelbar ein Schaden entstanden ist, können sie diesen Rechtsakt jedenfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen außervertraglicher Haftung nach Artikel 178 EG-Vertrag und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) in Frage stellen. (vgl. Randnrn. 27-28, 30, 52, 70-71, 74-75, 77)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind.
2. Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage, wenn diese sich gegen eine Beurteilung richtet. Wird keine Beschwerde eingelegt, beginnt der Lauf der Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts an dem Tag, an dem die als endgültig anzusehende Beurteilung dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist.
3. Ein Beamter kann sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren und aus diesem Grund einen immateriellen Schaden geltend machen, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. BEI DER EINSTELLUNG VON BEAMTEN MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE IN DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 29 UND 30 DES STATUTS ERSCHEINENDEN BEGRIFFE " AUSWAHLVERFAHREN " UND " AUSWAHL " MITEINANDER IN EINKLANG BRINGEN. SIE BRAUCHT SICH ZWAR BEI IHRER AUSWAHL NICHT STRENG AN DIE RANGFOLGE DER EIGNUNGSLISTE ZU HALTEN, SONDERN KANN DAVON ABWEICHEN, WENN NACH IHREM ERMESSEN GRÜNDE HIERFÜR VORLIEGEN, DIE SIE DANN VOR DEM GERICHTSHOF ANZUGEBEN HAT. DABEI DARF SIE ABER NICHT SO WEIT GEHEN, DASS SIE DEN BEGRIFF DES AUSWAHLVERFAHRENS AUSHÖHLT, INDEM SIE SICH OHNE WICHTIGE GRÜNDE WEIT VOM ERGEBNIS DIESES VERFAHRENS ENTFERNT.
2. DIE KONTROLLE DES GERICHTSHOFES BESCHRÄNKT SICH AUF DIE NACHPRÜFUNG DER ART UND WEISE, IN DER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU IHRER ENTSCHEIDUNG GELANGT IST. DAHER KANN DER GERICHTSHOF NICHT IN DIE VORRECHTE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGREIFEN UND DIESER ANORDNUNGEN ERTEILEN, DIE IHRE WAHL FESTLEGEN.