1. Die Voraussetzung der "Sorge für die Person eines Kindes" im Sinne des § 9 Abs. 2 StAG ist erfüllt, wenn der ausländische Elternteil Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts im Sinne des § 1626 BGB ist.
2. Die vertragliche Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts in einer Form, die zur Ausübung der wesentlichen Elemente der elterlichen Sorge nur durch den Elternteil deutscher Staatsangehörigkeit führt, stellt als Extremfall eines faktischen Ausschlusses des nur noch formal bestehenden gemeinsamen Sorgerechts die Ausnahme von dem gesetzgeberisch vorgesehenen "Soll" der Einbürgerung dar.