1. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert (Verkehrswert/Rückkaufswert der Versicherung - Fortführung von BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R = SozR 4-4200 § 12 Nr 5) im Zeitpunkt der Antragstellung und unter Berücksichtigung wesentlicher Änderungen während des Leistungsbezugs.
2. Bei wesentlicher Änderung in der Gestalt einer Beleihung sind die vor der Beleihung gezahlten Beiträge in dem Verhältnis gemindert anzusetzen, in dem die während des streitigen Zeitraums aufgenommene Beleihungssumme zu dem bei der Antragstellung festgestellten Rückkaufswert steht.