Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ist derselbe wie in § 2 Abs. 1 BAföG oder in § 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG. Er umfasst den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.