Ausschließlich an einen Privatweg angrenzende Grundstücke werden durch die öffentliche Straße, in die der Privatweg einmündet, nicht erschlossen, wenn auch die Privatwege zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbstständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB sind.
Ca. 400 m lange Privatwege sind im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn regelmäßig selbstständig.
Bei der Festlegung der Grenzen eines Abschnitts im Sinne von § 6 Abs. 4 NKAG steht den Gemeinden in Ausnahmefällen (z.B. beim Weiterbau eines bereits früher ausgebauten Abschnitts) ein Ermessen nicht zu.
Nach dem Einrichtungsbegriff im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG sind ausschließlich an einen befahrbaren Privatweg (Sackgasse) angrenzende Grundstücke zum Ausbau der öffentlichen Straße, in die der Privatweg einmündet, (nur dann) beitragspflichtig, wenn der Privatweg bei natürlicher Betrachtungsweise nicht als selbständige Anlage anzusehen ist.
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.