Grundstückseigentümer sind auch bei Privatstraßen straßenreinigungsgebührenpflichtig nur zur nächstgelegenen selbstständigen Straße, sofern diese gereinigt wird.
Wann im Straßenreinigungsgebührenrecht von der Selbstständigkeit einer öffentlichen bzw. privaten Straße auszugehen ist, beurteilt sich nach den zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht entwickelten Kriterien für die Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit von Verkehrsanlagen.