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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 83/08 vom 11.08.2008

Rechtsgebiete:NBauO
Schlagworte:Anspruch auf Erschließung, Baulast, Erschließung, Anspruch auf, Gemeinschaftsanlage, Privatstraße
Stichwort:Privatstraße
Leitsatz:1. Der Anspruch auf Erschließung ist nur auf die Herstellung des für die Erschließung Unerlässlichen gerichtet.

2. Eine Gemeinde ist nicht immer verpflichtet, Eigentümern von Grundstücken, die von einer öffentlichen Straße durch gemeindeeigene Grundstücke getrennt werden, eine Baulast zu deren Überquerung einzuräumen. Es kann vielmehr ausreichen, diesen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, dort eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 52 NBauO zu verwirklichen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 83/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 LC 54/05 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Anbaubestimmung, Erschließungsbeitrag, Erschlossensein, Privatstraße, Privatweg, Selbstständigkeit, Unselbstständigkeit
Stichwort:Privatstraße
Leitsatz:Ausschließlich an einen Privatweg angrenzende Grundstücke werden durch die öffentliche Straße, in die der Privatweg einmündet, nicht erschlossen, wenn auch die Privatwege zum Anbau bestimmte, zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignete und überdies selbstständige Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 Abs. 2 BauGB sind.

Ca. 400 m lange Privatwege sind im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn regelmäßig selbstständig.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LC 54/05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 400/06 vom 14.08.2007

Rechtsgebiete:LSA-StrG, StrG, StrVO DDR 1974, BauGB, WonGenVermG
Schlagworte:Erschließung, Freigabe, Nutzung, öffentliche, Privatstraße, Stichstraße, Straße, öffentliche, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Verkehr
Stichwort:Privatstraße
Leitsatz:1. In Anlehnung an die Kriterien, die für das Erschlossensein im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn entwickelt worden sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 6. April 2001 - 1 L 11/01 -, LKV 2002, 98 f.) ist die Vorgabe des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA dann erfüllt, wenn weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Herstellung eines Zugangs oder einer Zufahrt zwischen Grundstück und Straße bestehen und damit der Grundstückseigentümer von der Reinigung der Straße einen besonderen Vorteil erlangt (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. September 2005 - 4 M 79/05 -). Offen bleibt, inwieweit der Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgebührenrechtes mit dem des Erschließungsbeitragsrechts identisch ist oder ob eine Erweiterung geboten ist

2. Das Fehlen eines förmlichen Beschlusses i.S.d. § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 steht der Öffentlichkeit der Straße nach dem DDR-Recht nicht entgegen. Erforderlich war jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen. Eine solche Freigabe ging über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinaus. Als zuständige Stelle war nach der StrVO DDR 1974 für die jeweilige Straße der nach ihrer Freigabe zuständige Rechtsträger oder eine von ihm dazu beauftragte Stelle anzusehen.

3. Soweit vertreten wird, in der Regel genüge ein tatsächlicher Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz, ist dies auf die Fälle zu beziehen, in denen die öffentliche Nutzung der Straße nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrVO DDR 1974 so offensichtlich ist, dass der staatliche Akt der Freigabe in einem konkludenten Verhalten gesehen werden kann.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 400/06

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 34/06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Gemeinschaft, Versteigerung, Teilung, Teilungsversteigerung, Aufhebung, Härte, Drittwiderspruchsklage, Privatstraße, Straße, Grundstück
Stichwort:Privatstraße
Leitsatz:1. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine "besondere Härte" bedeutet.

2. Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, auch gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 34/06


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