1. Die Verweisungsvorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG ist auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren anwendbar; das gilt allerdings nicht für die Vorschrift des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG über das weitere Beschwerdeverfahren.
2. Für das Rechtsschutzbegehren eines privaten Kfz-Schilderprägebetriebes gegen die Vergabe von Räumen im Gebäude einer Kfz-Zulassungsstelle durch den Landkreis an ein (gemeinnütziges) Konkurrenzunternehmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.