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THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 534/06 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:ThürKAG, ThürKO, AVBWasserV
Schlagworte:Wasserbeitrag, Beanstandung, Verwaltungstätigkeit, Rechtsaufsicht, Kontrollbefugnis, Rückzahlung, Rechnung, privatrechtlich, Benutzungsverhältnis, öffentlich-rechtlich, Einrichtung, öffentliches Interesse, Umgehung, Bestimmtheit
Stichwort:privatrechtlich
Leitsatz:1. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist nach der Thüringer Rechtslage nicht gehindert, privatrechtliche Handlungen eines kommunalen Einrichtungsträgers zu überwachen und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen unterlaufen werden.

2. Die nachträgliche privatrechtliche Rechnungslegung für einen Grundstücksanschluss, der bereits Gegenstand einer Beitragserhebung nach § 7 ThürKAG war, bedeutet eine Umgehung der öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsverpflichtung aus § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit privatrechtlichen Mitteln und rechtfertigt im öffentlichen Interesse ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 534/06




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