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Privatleben

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 21/08 vom 15.05.2009

1. Eine Vereinbarung, die auf die Befreiung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs von der Mautpflicht nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz gerichtet ist, ist nichtig.

2. Zur Frage der (geltungserhaltenden) Auslegung einer solchen Vertragsbestimmung als Ablöse- oder Vorauszahlungsvereinbarung.

3. Erhält der private Betreiber einer mautpflichtigen Straße vorab einen Betrag zur Kostenreduzierung in der Konzessionslaufzeit, ist eine Verteilung gerechtfertigt, die dazu beitragen soll, größere Unterschiede in der Höhe der Mautgebühren in den einzelnen Mautberechnungsperioden zu vermeiden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11328/08.OVG vom 19.02.2009

1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).

2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 97/07 vom 01.02.2008

Die Fortführung eines Familienbetriebs begründet keinen Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK und keine familiäre Beistandsgemeinschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 69/07 vom 27.09.2007

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.

2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.

3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.

4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 MC 147/07 vom 29.06.2007

Zu den Anforderungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bei jungen Volljährigen.

Auch die Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern unterliegt dem grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn den Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern im Vergleich zu denen eines minderjährigen Kindes ein geringeres Gewicht beigemessen wird.

Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Einwand des Ausländers, faktischer Inländer zu sein)

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 ME 217/06 vom 27.11.2006

Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 EMRK bei Ausweisung wegen Straffälligkeit.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 101/06 vom 01.09.2006

Ein Ausländer, der im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügt und freiwillig in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann, kann sich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 951/06 vom 26.07.2006

1. Am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltstitels nach Widerruf der Asylberechtigung besteht zwar grundsätzlich - wegen der Akzessorietät des Aufenthalts - ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dieses genießt aber keinen Vorrang vor anderen gleich gewichtigen gegenläufigen (persönlichen oder öffentlichen) Belangen.

2. Bei Bewertung der schutzwürdigen persönlichen Belange des Ausländers kommt den von ihm während des asylbedingten Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Bei einem den Umständen entsprechend erfolgreichen Verlauf der Integration kann es gegebenenfalls auch im (einwanderungspolitischen und bevölkerungspolitischen) öffentlichen Interesse liegen, den Ausländer - seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten

3. Die allgemeinen Versagungsgründe der §§ 7 und 8 AuslG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sind bei Bewertung der schutzwürdigen Belange nicht schematisch anzuwenden.

4. Zur Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK beim Widerruf der asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis hier geborener oder aufgewachsener - integrierter - Kinder.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 509/06 vom 07.07.2006

1. Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre.

3. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).

4. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2354/05 vom 10.05.2006

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann

2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.

3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff.).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 TG 106/06 vom 15.02.2006

1. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK nur insoweit, als sich aus ihr zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben.

2. Eine durch Art. 8 EMRK begründete rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung rechtfertigt deren Aussetzung nach § 60a Abs. 2 AufenthG und kann zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht nach § 25 Abs. 3 AufenthG - führen.

3. Eine den weiteren Verbleib eines Ausländers in Deutschland verneinende Entscheidung greift in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich nur ein, wenn der Ausländer ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK faktisch allein in Deutschland führen kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 158/06 vom 14.05.2009


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