1. Das der Treuhandanstalt verliehene Bergwerkseigentum kann auch dann nicht dem Vermögen eines Bergbauunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 URüV zugerechnet werden, wenn die Treuhandanstalt zum Zeitpunkt der Verleihung Inhaberin aller Geschäftsanteile des Bergbauunternehmens war.
2. Kann aufgrund der vermögensrechtlichen Vorschriften dem Berechtigten nur ein betriebsbereites Bergbauunternehmen ohne zugehöriges Altgewinnungsrecht übertragen werden, ist die verfügungsberechtigte Treuhandanstalt (nunmehr die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) kraft ihrer sich aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis ergebenden Pflicht zur Bestandssicherung gehalten, das zurückzugebende oder bereits zurückgegebene Unternehmen mit Hilfe des ihr verliehenen Bergwerkseigentums so auszustatten, dass es als Bergwerksunternehmen weiter betrieben werden kann.
Urteil des 7. Senats vom 12. Juli 2000 - BVerwG 7 C 88.99 -
I. VG Dresden vom 02.09.1998 - Az.: VG 5 K 2525/96 -