Hat der Beklagte eines Zivilprozesses zur Glaubhaftmachung, dass er krankheitsbedingt zum anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne, ein ärztliches Attest vorgelegt, so sind auch ergänzende Auskünfte des ausstellenden Arztes, die dieser auf Nachfrage des Gerichts erteilt, soweit diese für die Beurteilung der krankheitsbedingten Verhinderung von Relevanz sind, von einer konkludent erteilten Einwilligung des Beklagten gedeckt.