1. Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen und ihre durch das Sparkassengesetz und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand erfüllen. Angelegenheiten der Sparkasse sind deshalb grundsätzlich keine Gemeindeangelegenheiten, hinsichtlich derer ein Auskunftsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegenüber dem Bürgermeister, der Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse ist, besteht.
2. Ein Bürgermeister ist nicht kraft Gemeinderechts verpflichtet, die Anfrage eines Gemeinderatsmitgliedes zu sparkasseninternen Vorgängen zu beantworten, von denen er als Mitglied des Verwaltungsrates Kenntnis erlangt hat.