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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10039/07.OVG vom 15.06.2007

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Bebauungsplan, Satzung, Änderungssatzung, Normenkontrolle, Änderung, Änderungsplanung, Änderungsplan, Industriegebiet, Diskothek, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Beteiligung, Auslegung, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Stellungnahme, Prüfung, Mitteilung, Bekanntmachung, Kennzeichnung, Planerforderlichkeit, privates Interesse, städtebauliche Zielsetzung, planungsrechtliche Sicherung, Planungssicherheit, Investitionssicherheit, Standort, Arbeitsplätze, Wirtschaft, Wirtschaftlichkeit, Marktanpassung, Zweckbestimmung, Baugebiet, Gemengelage, Verkehr, Verkehrszunahme, Arbeitnehmerschutz, Zuwegung, Zufahrt, Abwägung, Konfliktbewältigung, städtebaulicher Vertrag
Stichwort:privates Interesse
Leitsatz:Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10039/07.OVG



THUERINGER-OVG – Beschluss, 10 SO 337/01 vom 27.03.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GKG, ThürVSG
Schlagworte:Zwischenverfahren, Übergangsvorschrift, Vertrauensschutz, Rechtsänderung, Beiladung, Auskunftsanspruch, Sperrerklärung, Geheimhaltung, Verfassungsschutz, Nachteil, Ermessen, öffentliches Interesse, privates Interesse, Kostenentscheidung, Streitwert, Vorlage von Verfassungsschutzakten,
Stichwort:privates Interesse
Leitsatz:1. Die dem Fachsenat aufgegebene Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat sich zunächst daran auszurichten, ob die Rechtsvoraussetzungen für einen Verweigerungsgrund gegeben sind.

2. Einen Nachteil i.S.d. § 99 Abs. 1 VwGO können solche Teile von Verfassungsschutzakten nicht bereiten, die aus allgemein in der Öffentlichkeit zugänglichen Quellen stammen oder Bestandteil regulärer - nicht geheimhaltungsbedürftiger - Verwaltungsakten sein können. Die Verletzung der besonderen Schutzgüter des § 99 Abs. 1 VwGO und des § 11 ThürVSG kann durch solche nicht weiter verarbeiteten Erkenntnisse regelmäßig nicht erwartet werden.

3. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an einer lückenlosen Sachaufklärung durch das Gericht und die schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Rechtsverfolgung einzubeziehen. Das Gericht prüft insbesondere, ob die tatsächlichen Grundlagen vollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt sind sowie zutreffende Bewertungen und Prognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift vorliegen (i. A. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1/02 - NVwZ 2002, 1249 = DVBl. 2002, 1558 = DÖV 2002, 999).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 10 SO 337/01


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