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Privateigentum

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 A 52.07 vom 11.11.2008

1. Die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde, die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff in Natur und Landschaft festzusetzen, beschränkt sich auf den Eingriff, der Gegenstand der Planfeststellung ist. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht befugt, im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses eine Ersatzmaßnahme zur Deckung eines Kompensationsbedarfs anzuordnen, der (teilweise) durch eine aufgrund eines gemeindlichen Bebauungsplans (§ 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG) verwirklichte Straßenbaumaßnahme ausgelöst wird. Das gilt auch dann, wenn die planfestgestellte und die durch Bebauungsplan zugelassene Straße in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang und in der Straßenbaulast desselben Hoheitsträgers stehen.

2. Ungeachtet der Frage, ob es auch mit Blick auf die Möglichkeit von Ersatzzahlungen (hier: gemäß § 21 NatSchG LSA) überhaupt zulässig ist, zugunsten einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme die Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Kauf zu nehmen, erfordert es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot), im Planfeststellungsbeschluss substantiiert darzulegen, dass trotz entsprechender Bemühungen um vorrangig heranzuziehende Flächen der öffentlichen Hand und mangels anderer geeigneter Flächen Privater gerade die Inanspruchnahme der Flächen dieses Betriebes erforderlich und die Hinnahme seiner Existenzgefährdung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer Kompensation des mit dem Straßenneubau verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft verhältnismäßig ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 B 1629/08 vom 31.07.2008

Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus.

Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die Versammlungsbehörde nach § 15 VersammlG nach Beteiligung der ansonsten für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO zuständigen Behörden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 10.06 vom 24.10.2007

Eine durch das brandenburgische Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 aufgelöste altrechtliche Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution ihres früheren Grundvermögens als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt nicht wieder auf; sie ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an das Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21.05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86).

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 1.07 vom 21.06.2007

Die Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz der DDR zum Zweck des Abrisses von Gebäuden stellt keine unlautere Machenschaft dar, wenn die Gebäude der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks (hier: Materialfreilager für Gewerbebetrieb) entgegenstanden und die sonstigen Enteignungsvorschriften eingehalten wurden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 33.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 27.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 29.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 32.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 28.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 31.06 vom 21.06.2007

Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 1.05 vom 31.05.2006

Ein Erwerber, der aufgrund eines Überlassungsvertrages (DDR) zur Nutzung eines Hausgrundstücks berechtigt war und der im Zusammenhang mit der Enteignung unzutreffende Angaben zur Höhe der getätigten und beabsichtigten Investitionen macht, ist als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG anzusehen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 1075.04 vom 16.03.2006

Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.

Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.

Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.

Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.

Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.

Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.

Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.

In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.

Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.

Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.

Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.

Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.

Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.

Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB(A) niedriger ist als der Außenpegel.

Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.

Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.

Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.

Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.

Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.

Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 314/02 vom 08.12.2005

1. Für die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Wegen war es nach preußischem Recht unerheblich, ob die Wegefläche im privaten Eigentum stand.

2. Die Widmungsvermutung der unvordenklichen Zeit fand im preußischen Recht auf Wegeflächen, die im privaten Eigentum standen, d.h. im Eigentum eines anderen als der Gemeinde bzw. des Trägers der Wegebaulast, keine Anwendung.

3. Soweit das hamburgische Wegerecht, etwa in § 64 HWG, für eine Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit heranzieht, knüpft es an die früher in Preußen geltende Rechtslage an.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 7.04 vom 25.05.2005

In Thüringen führte der durch besonderen Enteignungsbeschluss erfolgte Zugriff auf das Vermögen "der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" (SMAD-Befehl Nr. 64 Nr. 1) nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 auch dann zur Erfassung des Privatvermögens der Inhaber oder Gesellschafter von wirtschaftlichen Unternehmungen, wenn die zum Privatvermögen gehörigen Vermögenswerte nicht listenmäßig gesondert aufgeführt waren.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 N 04.3217 vom 24.05.2005

1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan, der einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB darstellt, ersetzt auch dann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG eine Planfeststellung, wenn dieser keine Festsetzungen über an der Verkehrsfläche gelegene überbaubare Grundstücksflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG enthält, weil dafür kein planerischer Bedarf besteht (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Zur Planrechtfertigung für einen isolierten Straßenbebauungsplan.

3. Soweit ein Landwirt die Pachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht langfristig rechtlich sichert, gehen diese nur mit gemindertem Gewicht in die Prüfung und Abwägung einer im Hinblick auf ein Straßenbauvorhaben geltend gemachten Existenzgefährdung ein.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 56.04 vom 20.04.2005

1. Die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung gemäß § 28 Abs. 1 PBefG.

2. Die Planfeststellungsbehörde ist auch bei einem bebauungsplanergänzenden Planfeststellungsbeschluss nach § 28 Abs. 3 Satz 2 PBefG nicht förmlich an die zu ergänzende Bauleitplanung gebunden.

3. Übernimmt die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Planfeststellungsbeschluss aufgrund eigener Abwägung das im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende städtebauliche und verkehrspolitische Konzept, hat sie dessen Rechtmäßigkeit nach außen zu verantworten.

4. Bei der Anfechtung eines bebauungsplanergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist die darin übernommene bauleitplanerische Entscheidung inzident auf erhebliche Abwägungsmängel zu prüfen.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1644/00 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 188/03 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 11.04 vom 14.04.2005

§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks nicht aus, wenn das dem Gemeingebrauch gewidmete Grundstück niemals im Eigentum des Trägers der darauf errichteten Verkehrsanlagen gestanden hat.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 228/03 vom 18.03.2005

Es besteht kein Eigenmittelausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HmbKHG für die Abnutzung von Anlagegütern, die vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 für ein staatliches Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beschafft und unmittelbar aus dem Haushalt der Stadt finanziert worden sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 19.03 vom 25.08.2004

Die Löschung oder Übertragung einer staatlichen Beteiligung gemäß § 6 Abs. 5 c VermG setzt einen Antrag der Gesellschafter oder ihrer Rechtsnachfolger voraus, der auch konkludent gestellt werden kann.

Sind Unternehmensreste bestandskräftig direkt dem Gesellschafter und nicht der wieder aufgelebten Gesellschaft, in deren Eigentum sie im Zeitpunkt der Schädigung standen, zurückgegeben worden, so hat der Gesellschafter eine ihm damals wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung zurückzuzahlen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 1.03 vom 30.06.2004

1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klage gegen die Versagung einer Veräußerungsgenehmigung im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 4 BauGB kann auf die Absicht gestützt werden, eine Klage wegen enteignungsgleichen Eingriffs zu erheben.

2. Die in § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB vorgesehene Verpflichtung, die Wohnungen innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern, erstreckt sich auch auf diejenigen Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung leer stehen.

3. Zum Kreis der Mieter im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB gehören nicht diejenigen Personen, die die betreffende Wohnung zwar tatsächlich bewohnen, diese Nutzung aber von vornherein nur mit der Absicht aufgenommen haben, die Wohnung käuflich zu erwerben.

4. Auch in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Erteilung einer Veräußerungsge-nehmigung besteht, kommen atypische Fallgestaltungen in Betracht, die eine Erteilung der Genehmigung im Ermessenswege rechtfertigen.

BAYOBLG – Urteil, 1Z RR 2/03 vom 25.05.2004

1. Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; es erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss.

2. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte einschränkungslos und unentgeltlich zu dulden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 5.03 vom 31.03.2004

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es im Vermögensrecht auch bei einer Anfechtungsklage des Verfügungsberechtigten gegen einen positiven Rückübertragungsbescheid auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Die Veräußerung volkseigener Grundstücke in Privateigentum war nach der Rechtsordnung der DDR unzulässig. Der Erwerber eines volkseigenen Grundstücks war nicht redlich i.S. des § 4 Abs. 2 und 3 VermG, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit der Veräußerung hingewiesen worden war.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 61.02 vom 11.03.2004

Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).

Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.

Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlussgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 480/03 vom 09.01.2004

Zu den Anforderungen, die 1938, dem letzten Jahr in dem eine Gemeinde ein Ortsstatut hätte in Kraft setzen können, an eine beitragsfreie vorhandene Straße im Sinne des § 15 PrFluchtlG zu stellen sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 12.03 vom 13.11.2003

Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren.

Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 29.02 vom 29.10.2003

Begehrt ein erloschener, ehemals eingetragener wirtschaftlicher Verein die Rückübertragung eines Unternehmens (-restes), so müssen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mehr als 50 v.H. der ehemaligen Mitglieder oder ihrer Rechtsnachfolger namentlich bekannt sein und den Anspruch angemeldet haben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 60.02 vom 24.07.2003

1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.

2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muss für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.

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