1. Das UWG findet auf gesetzliche Krankenkassen Anwendung, wenn diese gemäß § 194 Abs. 1a SGB V ihren Versicherten die Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen anbieten. § 69 SGB V, wonach bestimmte Rechtsbeziehungen der Krankenkassen unter Ausschluss des UWG abschließend im 4. Kapitel des SGB V geregelt sind, greift in diesem Bereich nicht ein.
2. Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen ihrer Versicherten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung anruft und ihm die Vermittlung einer privaten Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung anbietet, verstößt sie gegen § 7 II Nr. 2 UWG.