1. Die Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette ohne die nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verstößt gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit iSd Nds. SOG.
2. Weder eine nach dem Gewerberecht der DDR noch eine von einer österreichischen Behörde erteilte Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten besitzt in Niedersachsen Gültigkeit.
3. Der Ausschluss Privater von der Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.