1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.
2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.
3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.
Der Antrag des privaten Trägers eines früher militärisch und inzwischen als Fracht-Sonderflughafen genutzten Flugplatzes auf Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb eines Flughafens für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen) darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die in der Region bereits bestehenden Flughäfen könnten das ins Auge gefasste Fluggastaufkommen ebenso gut bewältigen.