In einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene Zweitgeräte sind auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn mit Hilfe des Kraftfahrzeugs aus einer einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehenden landwirtschaftlichen Betätigung Einkünfte erzielt werden. Eine "aufs Ganze gesehen" verlustbringende Betätigung dieser Art wird nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausgeübt.