Gemäß Art. 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Aufhebung der Beihilfeverordnung vom 06.11.2003 (GVBl. Schleswig-Holstein 2003, S. 566 - AufhebungsVO) erhalten Arbeitnehmer, die am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr vollendet haben und bis zur Aufhebung der Beihilfeverordnung volle Beihilfe aufgrund einer beihilfekonformen Privatversicherung erhielten, weiterhin entsprechende Beihilfe.
Bereits nach dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass unter Beihilfekonformität" nur eine solche Privatversicherung zu verstehen ist, die den Bemessungssatz der Beihilfe auf 100 % aufstockt. Auch nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wird unter "beihilfekonform" ein Prozenttarif verstanden (vgl. § 257 Abs. 2 a S. 1 Nr. 2 b SGB V).
Zur Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn ein privater Krankenversicherer nicht an seinen Versicherungsnehmer (Insolvenzschuldner), der eine Arztrechnung bei ihm eingereicht hatte, sondern auf dessen Weisung hin unmittelbar an den Gläubiger (Arzt) die Versicherungsleistung auszahlt.