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private Grünfläche

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 1771/07 vom 16.04.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LVwVfG
Schlagworte:Private Grünfläche, Gartenbaubetrieb, Freilandfläche, Gewächshäuser, Betriebsbezogenes Wohnen, Bestandsschutz Baugenehmigung, Öffentlich-rechtlicher Vertrag, Unzulässige Gegenleistung, Einvernehmen, Fiktives Einvernehmen
Stichwort:private Grünfläche
Leitsatz:1. Die Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenbau ist jedenfalls dann nicht mehr von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt, wenn die Fläche bis zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf.

2. Eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Bauantragsteller als Vorbedingung für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB (hier: Verzicht auf bestimmte Nutzungen wegen künftiger Planvorstellungen) ist nichtig, wenn das Einvernehmen uneingeschränkt (hier nach § 34 Abs. 1 BauGB) erteilt werden müsste.

3. Zur Festsetzung eines Sondergebiets für betriebsbezogenes Wohnen neben einem Sondergebiet Gartenbau, um beide Betriebsteile zusammen zu halten, wenn das Wohnhaus für unbeschränktes Wohnen genehmigt ist und Bestandsschutz genießt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1771/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 D 20/04 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, SächsGemO
Schlagworte:Ausfertigung, Private Grünfläche, Bauland, Anzahl der Wohnungen, Einliegerwohnung
Stichwort:private Grünfläche
Leitsatz:1. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 3 SächsGemO sind Satzungen zunächst auszufertigen und danach öffentlich bekannt zu machen. Die Ausfertigung einer Satzung nach deren Bekanntmachung führt zu einem Ausfertigungsmangel.

2. Bei den Festsetzungen von Wohngebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und von privaten Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB handelt es sich um selbstständige Festsetzungen, die miteinander konkurrieren. Sie können deshalb für dieselbe Fläche nicht nebeneinander festgesetzt werden.

3. Die als private Grünflächen festgesetzten Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gehören nicht zum Bauland im Sinne von § 19 BauNVO.

4. Eine Festsetzung, welche die Anzahl der Wohnungen "je Baurecht" beschränkt, ist nicht hinreichend bestimmt. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass sie sich auf das zu errichtende Wohngebäude beziehen soll.

5. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es nicht, als höchstzulässige Zahl der Wohnungen "eine abgeschlossene Wohneinheit mit Einliegerwohnung" festzusetzen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 D 20/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11712/03.OVG vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorausleistungsbescheid, Verkehrsanlage, Straße, einmaliger Beitrag, Vorteil, Sondervorteil, Vorteilsbegriff, Gegenleistung, Zugang, gesicherter Zugang, Nutzungsdauer, übliche Nutzungsdauer, Grünanlage, Grünfläche, private Grünfläche, Immissionsschutz, Immissionsschutzstreifen, Schutzbepflanzung, Grundstücksgröße, Grundstücksfläche, Grundfläche, Buchgrundstück, Bebauungsplan, beplantes Gebiet, Nutzungsmaß, Maß der baulichen Nutzung, bauliche Nutzung, zulässige bauliche Nutzung, Verteilungsregelung, Ausnutzungsbehinderung, Nutzungsbeschränkung, Nutzungseinschränkung, Baubeschränkung, gewerbliche Nutzung, Gewerbegebiet, Gewerbegrundstück, Situationsgebundenheit
Stichwort:private Grünfläche
Leitsatz:Eine Satzungsbestimmung, wonach als maßgebende Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist, umschreibt die gesamte Fläche eines Baugrundstücks, die innerhalb des Plangebiets gelegen ist.

In beplanten Gebieten ist grundsätzlich die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegene jeweilige Grundstücksfläche als Bauland anzusehen und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands anzusetzen.

Auch im Ausbaubeitragsrecht sind öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Maßes hindern, bei der Aufwandsverteilung nur zu berücksichtigen, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist. Das gilt auch für ein Gewerbegrundstück, dessen Nutzbarkeit durch einen wegen der benachbarten Wohnbebauung festgesetzten Immissionsschutzstreifen beschränkt wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11712/03.OVG

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 583/00 vom 28.08.2002

Rechtsgebiete:BauGB-1987, BauGB, ThürKO
Schlagworte:Vorhaben, sanierungsrechtliche Genehmigung, Sanierungsgebiet, Festsetzung, Satzung, Abgrenzung, Unbestimmtheit, Randbereich, Bezeichnung, Nichtigkeit, Formvorschrift, Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Verfahrensvorschrift, Heilung, Rückwirkung, Abwägung, Abschlusserklärung, Rechtsvorgänge, Einschränkung, Bescheid, Hinweis, Genehmigungsbedürftigkeit, Genehmigungspflicht, Genehmigungserfordernis, genehmigungspflichtige Vorhaben, Sanierungsvermerk, Versagung, Durchführung, Erschwerung, Zuwiderlaufen, Sanierungsziele, Konkretisierung, Zügigkeit, vorbereitende Untersuchungen, Rahmenplan, Grünzug, Bebauungsplan, private Grünfläche, verzögerte Festschreibung, Sanierungsbebauungsplan, Bebauungsplanverfahren, planerische Absicherung, Verzögerung
Stichwort:private Grünfläche
Leitsatz:Erklärt die Gemeinde die Sanierung für ein einzelnes Grundstück nach § 163 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB als abgeschlossen, entfällt damit nach § 163 Abs. 3 BauGB (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) nur für Rechtsvorgänge die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht für (Bau-) Vorhaben bleibt davon unberührt (wie OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7; gegen VG Gera, Urteil vom 14.1.1999 - 4 K 1884/97 G E).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 583/00


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