2. Es gibt verschiedene Sonderschularten, so dass bei der Ausdehnung des Schulbetriebes einer Sonderschule für Lernbehinderte durch die private Ersatzschule auf eine weitere Sonderschulart (hier: Sonderschule für Geistigbehinderte) grundsätzlich die Wartefrist für die Zuschussgewährung abzuwarten ist
3. Während der Wartefrist ist auf Antrag über eine im Ermessen stehende Zuschussgewährung im Einzelfall zu entscheiden