§ 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG findet für die Rückzahlung der erhaltenen Geldleistung im Falle der Restitution von Unternehmenstrümmern auch dann Anwendung, wenn im Hinblick auf den Antrag des Restitutionsberechtigten bereits vor dem Inkrafttreten der Rückzahlungsbestimmung am 1. Dezember 1994 eine Entscheidung über die Berechtigung ergangen war (wie Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62).